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Grundsätze

Im Eisenbahnbetrieb kann es durch Unfälle, technische Defekte und andere Ursachen zu Unregelmäßigkeiten kommen. Dabei sind Unfälle wie Entgleisungen oder Kollisionen aufgrund der vergleichsweise hohen Sicherheit des Systems Eisenbahn entsprechend selten. Dies wird durch die zugrundeliegenden technischen Sicherungseinrichtungen ebenso garantiert wie durch die qualitativ hochwertige Ausbildung des Personals. [1] Nicht zuletzt trägt der in den Fahrdienstvorschriften integrierte und altbewährte Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit vor Wirtschaftlichkeit“ ebenfalls zur Sicherheit des Gesamtsystems Eisenbahn bei. [2] [3]


Deutsche Bundesbahn

Die Deutsche Bundesbahn definierte in der Betriebsunfallvorschrift (Buvo) verschiedene Arten von Ereignissen und legte basierend auf dieser Einteilung die jeweiligen Handlungsmaßnahmen fest. Die drei Obergruppen an Ereignissen waren dabei Unfälle, Betriebsgefährdungen und andere außergewöhnliche Ereignisse. [4] Ausdrücklich nicht in den Geltungsbereich der Buvo eingeschlossen sind technische Störungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten. [5]

Unfälle

Unfälle wurden in Bahnbetriebs- und Arbeitsunfälle unterteilt. Bei Bahnbetriebsunfällen handelte es sich um Unfälle mit bewegten Eisenbahnfahrzeugen außerhalb von Ausbesserungswerken. Dies umfasste somit Entgleisungen, Kollisionen – sowohl zwischen Eisenbahnfahrzeugen als auch zwischen Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen – und Personenunfälle. Als Arbeitsunfälle wurden alle Unfälle bezeichnet, bei denen die Voraussetzungen eines Bahnbetriebsunfalls nicht gegeben waren. [6]

Betriebsgefährdungen

Als Betriebsgefährdungen wurden Ereignisse bezeichnet, welche mit einer unmittelbar drohenden Gefahr eines Bahnbetriebsunfalls verbunden waren. Ein Bahnbetriebsunfall tritt jedoch aufgrund der rechtzeitigen Gefahrenabwendung nicht ein. Als Beispiele für solche Ereignisse kommen z. B. das Überfahren haltzeigender Signale, das Einfahren in ein besetztes Gleis oder das nicht erfolgte bzw. zu spät erfolgende Schließen von Schranken an Bahnübergängen mit einhergehender Gefährdung von Straßenverkehrsteilnehmern in Betracht. [7]

Andere außergewöhnliche Ereigbnisse

Ereignisse dieser Art sind alle Vorkommnisse, welche nicht durch die beiden zuvor beschriebenen Kategorien abgedeckt werden. Dies sind z. B. Brände, Naturereignisse, Raubüberfälle, tätliche Angriffe gegen Reisende oder Bahnbedienstete, Anschläge gegen Bahnanlagen und Bahnfahrzeuge etc. [8]

Ab 01.01.1994

Mit der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und der Zusammenführung von Deutscher Bundesbahn und Deutscher Reichsbahn (DDR) ab 1. Januar 1994 wurde zeitgleich auch das Eisenbahnbundesamt (EBA) als Bundesoberbehörde in Dienst gestellt. Dieses fungiert als zentrale deutsche Eisenbahnaufsichtsbehörde und ist damit auch als übergeordnete Instanz für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs in Deutschland zuständig.

Europäischer Kontext

Die Arbeit des EBA erfolgt auch auf Grundlage der "Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie üder die Eisenbahnsicherheit)" (RL 2004/49/EG). Diese definiert in Artikel 3 drei Gruppen von gefährlichen Ereignissen im Bahnbetrieb mit Sicherheitsbezug: Unfall, schwerer Unfall und Störung. [9]
Ein Unfall stellt dabei "ein unerwünschtes oder unbeabsichtiges plötzliches Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben", dar. Er kann in folgende Kategorien unterteilt werden:

Als schwerer Unfall werden „Zugkollisionen oder Zugentgleisungen mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf schwer Verletzten oder mit beträchtlichem Schaden für die Fahrzeuge, Infrastruktur oder Umwelt sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelungen der Eisenbahnsicherheit“ bezeichnet. Als „beträchtlicher Schaden“ werden dabei Schäden im Umfang von insgesamt zwei Millionen Euro verstanden.
Eine Störung ist „ein anderes Ereignis als [ein] Unfall oder [ein schwerer] Unfall, das mit dem Betrieb eines Zuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt“.

Nationale Situation innerhalb Deutschlands

Nach Artikel 8 Absatz 1 (RL 2004/49/EG) legen die EU-Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene eigene verbindliche Sicherheitsvorschriften durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden fest. Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt diese Aufgabe das Eisenbahnbundesamt wahr.
Dieses hat in einer Allgemeinverfügung vom 15. November 1999 (Gz.A21B3-3.Doc, Anordnung A 21 00 00) Regelungen erlassen, welche mit der Allgemeinverfügung 6010 U-60uv/007-9101#002 der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) vom 10.11.2009 als „Allgemeinverfügung zum Melden von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb“ [10] erneuert wurden. Diese Regelung trat am 1. Januar 2010 in Kraft.
Darin werden die drei Kategorien gefährlicher Ereignisse aus RL 2004/49/EG durch Zusammenfassen der Kategorien „Unfall“ und „schwerer Unfall“ auf zwei Kategorien reduziert. Für die einzelnen Ereignisse ergibt sich folgende Zuordnung.

Die einzelnen Ereignisse sind in der genannten Allgemeinverfügung noch weiter definiert. An dieser Stelle wird auf eine Wiedergabe dieser Definitionen verzichtet.

Quellen und Anmerkungen

1
H. Rockelmann, Bahnbetriebsunfälle und Unfallhilfe, 2. Auflage, Josef Keller Verlag, Starnberg, 1967, S. 10.

2
H. Rockelmann, Bahnbetriebsunfälle und Unfallhilfe, 2. Auflage, Josef Keller Verlag, Starnberg, 1967, S. 10.

3
H. Villioth-Ebert in Fahrdienstvorschrift, Modul 408.2111 (Hrsg.: DB Netz AG), gültig ab 13.12.2015

4
H. Rockelmann, Bahnbetriebsunfälle und Unfallhilfe, 2. Auflage, Josef Keller Verlag, Starnberg, 1967, S. 11.

5
H. Rockelmann, Bahnbetriebsunfälle und Unfallhilfe, 2. Auflage, Josef Keller Verlag, Starnberg, 1967, S. 12.

6
H. Rockelmann, Bahnbetriebsunfälle und Unfallhilfe, 2. Auflage, Josef Keller Verlag, Starnberg, 1967, S. 11.

7
H. Rockelmann, Bahnbetriebsunfälle und Unfallhilfe, 2. Auflage, Josef Keller Verlag, Starnberg, 1967, S. 12.

8
H. Rockelmann, Bahnbetriebsunfälle und Unfallhilfe, 2. Auflage, Josef Keller Verlag, Starnberg, 1967, S. 12.

9
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie üder die Eisenbahnsicherheit), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004L0049, abgerufen am 20. April 2019.

10
Eisenbahn-Bundesamt, Allgemeinverfügung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB), 10.11.2009, https://www.eisenbahn-unfalluntersuchung.de/SharedDocs/Downloads/EUB/sonstige_Downloads/60_allgvfg_Unfallmeldung.pdf, abgerufen am 20. April 2019.