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Abzweigstellen

Die erste Veröffentlichung der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) definierte in § 4 (5) Abzweigstellen als „Blockstellen der freien Strecke, wo Streckengleise sich verzweigen.“ [1]
Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung“ vom 8. Mai 1991 wurde die Definition dahingehend erweitert, dass Abzweigstellen nun als „Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere übergehen können“ beschrieben wurden. [2] Eine Definiton des Begriffs „Blockstelle“ findet sich im zugehörigen Abschnitt.
Von der Abzweigstelle abzugrenzen sind Haltestellen. Dies sind „Abzweig- oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.“ [3] [4]

Auf der Pfälzischen Ludwigsbahn existier(t)en folgende Abzweig- bzw. Haltestellen.

Quellen und Anmerkungen

1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

2
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

3
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

4
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)