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Anschluss- und Ausweichanschlussstellen

Bei Anschlussstellen handelt es sich nach § 4 (6) Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) um „Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird.“ [1] [2]
An einer Anschlussstelle wird ein Nebengleis, z. B. ein Lade- oder Anschlussgleis, an das jeweilige Streckengleis angeschlossen. Anschlussstellen sind nie Blockstellen, da ihre Deckung durch Hauptsignale der Nachbarbetriebsstellen erfolgt. Bei den an einer Anschlussstelle vorhandenen Weichen handelt es sich in der Regel um ortsgestellte Weichen. Diese sind mit Weichenschlössern gesichert. Das Öffnen des Weichenschlosses führt zur Festlegung des deckenden Hauptsignals in der Haltstellung. [3]
Einen Spezialfall der Anschlussstelle stellt die Ausweichanschlussstelle dar. Dabei handelt es sich um „Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.“ [4] [5]
Ausweichanschlussstellen sind analog zu Anschlussstellen durch Hauptsignale der Nachbarbetriebsstellen gesichert und verfügen über mit Weichenschlössern gesicherte ortsgestellte Weichen. Nach der Einfahrt in das Nebengleis kann die Weiche in ihrer Grundstellung wieder verschlossen werden. Dies führt zur Aufhebung der Festlegung des deckenden Hauptsignals in der Haltstellung, sodass andere Züge die Strecke wieder passieren können. [6]

Eine Definiton des Begriffs „Blockstrecke“ findet sich im zugehörigen Abschnitt.
Von der Anschlussstelle abzugrenzen sind Haltestellen. Dies sind „Abzweig- oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.“ [7] [8]

Eine Anschluss- oder Haltestelle kann gleichzeitig auch eine Blockstelle sein. [9] [10]

Auf der Pfälzischen Ludwigsbahn existier(t)en folgende Anschluss- und Ausweichanschlussstellen.

Quellen und Anmerkungen

1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

2
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

3
J. Pachl in L. Fendrich, W. Fengler (Hrsg.), Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2. Auflage, Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, 2013, S. 408.

4
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

5
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

6
J. Pachl in L. Fendrich, W. Fengler (Hrsg.), Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2. Auflage, Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, 2013, S. 408.

7
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

8
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

9
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

10
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)