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Bahnhöfe und Haltepunkte

Die 1967 veröffentliche erste Version der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) definierte in § 4 (2) Bahnhöfe als „Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen.“ [1]
Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991“ wurde die Definition um die Bahnhofsgrenze erweitert: „Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke dienen im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.“ [2] Je nach Lage der Einfahrweichen ist dabei entweder die Weichenspitze oder das zur Weiche gehörende Grenzzeichen als Bemessungsgrundlage relevant. [3] In einem innerhalb eines Bahnhofs liegenden Hauptgleis können demnach

Dabei bezeichnet der Begriff „Hauptgleis“ ein Gleis, welches von Zügen planmäßig befahren werden darf und daher mit den entsprechenden Sicherungseinrichtungen ausgerüstet ist. [4] Große Bahnhöfe können aus mehreren Bahnhofsteilen bestehen, deren Grenzen durch Hauptsignale gekennzeichnet sind. Innerhalb eines Bahnhofs besteht freie Gleiswahl, sodass die Festlegung einer gewöhnlichen Fahrtrichtung entfällt. [5]

Im Gegensatz hierzu sind Haltepunkte „Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planäßig halten, beginnen oder enden dürfen.“ [6] [7] Ein Haltepunkt, der örtlich mit einer Abzweig- oder einer Anschlussstelle verbunden ist, wird als Haltestelle bezeichnet. [8] [9] [10] Haltepunkte und Haltestellen sind immer Betriebsstellen der freien Strecke. [11]
Bahnhöfe und Haltepunkte können gleichzeitig auch Blockstellen sein. [12] [13]

Bahnhöfe können aus organisatorischer Sicht als Dienststelle des Außendienstes bezeichnet werden. Haltepunkte würden, dieser Logik folgend, einem Bahnhof zugeordnet. [14]

Auf der Pfälzischen Ludwigsbahn existier(t)en folgende Bahnhöfe bzw. Haltepunkte (alphabetische Sortierung). Der hier aufgeführte Name entspricht dem jeweils aktuellen Stand bzw. dem Namen, den die Station zum Zeitpunkt ihrer Stilllegung trug.

Quellen und Anmerkungen

1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

2
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

3
J. Pachl in L. Fendrich, W. Fengler (Hrsg.), Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2. Auflage, Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, 2013, S. 407.

4
J. Pachl in L. Fendrich, W. Fengler (Hrsg.), Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2. Auflage, Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, 2013, S. 407f.

5
J. Pachl in L. Fendrich, W. Fengler (Hrsg.), Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2. Auflage, Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, 2013, S. 408.

6
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

7
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

8
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

9
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

10
J. Pachl in L. Fendrich, W. Fengler (Hrsg.), Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2. Auflage, Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, 2013, S. 408.

11
J. Pachl in L. Fendrich, W. Fengler (Hrsg.), Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2. Auflage, Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, 2013, S. 408.

12
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

13
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

14
ohne Autor, Leitung und Beaufsichtigung eines Bahnhofs mit vereinigtem Dienst, 1. Auflage, Josef Keller Verlag, Starnberg, 1959, S. 9