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Blockstellen

Nach § 4 (4) der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) sind Blockstellen „Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen […] und zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein“ können. Die durch Blockstellen begrenzten Blockstrecken „sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.“ [1] [2] Betrieblich entspricht eine Blockstelle einer Zugfolgestelle. Zugfolgestellen regeln die Reihenfolge der Züge auf der freien Strecke, wobei Züge stets nur im Abstand der Zugfolgestellen verkehren dürfen. Die Unterscheidung zwischen Zugfolgestelle und Blockstelle hat ausschließlich historische Gründe. Sowohl in der heutigen Alltagssprache als auch im Rahmen dieser Internetseiten werden beide Begriffe synonym verwendet. [3] Die Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung in der heutge gültigen Fassung nutzt zwar den Begriff der Zugfolgestelle, liefert jedoch keine entsprechende Definition. [4] [5]
Um die unerlaubte Einfahrt in eine besetzte Blockstrecke zu verhindern, sind Blockstellen mit Hauptsignalen ausgerüstet, sonfern eine ortsfeste Signalisierung besteht. [6] Blockstellen können eine längere Blockstrecke verkürzen, wodurch sich die Kapazität einer Strecke oder eines Streckenabschnitts erhöht und der Betriebsfluss beschleunigt wird.
Im Kontext dieses Unterabschnitts werden nur solche Blockstellen betrachtet, die örtlich mit einem Blockwärter besetzt waren. Selbsttätige Blockstellen (Selbstblockstellen), wie sie mittlerweile üblich sind, werden nicht besprochen.

Auf der Pfälzischen Ludwigsbahn existier(t)en nachfolgend aufgeführte Blockstellen. Dabei sind nur solche Blockstellen genannt, die nicht mit einem Haltepunkt verknüpft waren.

Quellen und Anmerkungen

1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

2
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

3
J. Pachl, Systemtechnik des Schienenverkehrs, 5. Auflage, Vieweg+Teubner, Wiesbaden, 2008, S.16f.

4
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563)

5
Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098)

6
J. Pachl in L. Fendrich, W. Fengler (Hrsg.), Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2. Auflage, Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, 2013, S. 408.