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Vorbemerkungen

Die nachfolgenden Abschnitte enthalten grundlegende Anmerkungen zu den weiterführenden Unterseiten dieses Abschnitts. Dies betrifft zum einen Erläuterungen zum historisch-politischen Kontext der nachfolgenden Betrachtungen und zum anderen Hinweise zum Verständnis der entsprechenden Inhalte.

Inhaltsüberblick



Politisch-historische Grundlagen und Rahmenbedingungen

Die im Rahmen dieses Projekts betrachteten Streckenabschnitte liegen in den heutigen deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Diese entstanden in ihrer heutigen Form erst nach dem Zweiten Weltkrieg. Zuvor verlief die Strecke in Territorien der früheren deutschen Bundesstaaten Preußen, Bayern und Baden.
Die nachfolgenden Abschnitte geben einen kurzen, oberflächlichen Einblick in die politisch-historische Entwicklung der relevanten geografischen Bereiche bis 1815. Diese Hintergrundinformationen sind für das Verständnis des Baus der Pfälzischen Ludwigsbahn und seiner Vorgeschichte erforderlich. Sie dienen darüber hinaus einer abgerundeten und möglichst vollständigen Betrachtung der Pfälzischen Ludwigsbahn. Dies bedingt die Einbindung eines historischen und politischen Kontexts.
Da der badische Streckenabschnitt von Mannheim Hbf nach Ludwigshafen (Rhein) Hbf, verglichen mit den übrigen Strecken, vergleichsweise kurz ist, wird die Geschichte dieses Landesteils in den folgenden Ausführungen nicht weiter berücksichtigt. Eine differenzierte Betrachtung, aufgeteilt nach den Gebieten des heutigen Rheinland-Pfalz’ und Saarlands, erfolgt nicht. Diese Aufteilung wurde erst deutlich später vorgenommen und hat für den hier zu besprechenden Zeitraum bis 1815 noch keine Relevanz.

Leitmotiv für das Handeln der jeweiligen zivilisatorischen Gemeinschaften war stets der Rhein: Er markierte eine häufig als „natürliche Grenze“ bezeichnete Landmarke, deren Besitz ihrem Besitzer entsprechende strategische Möglichkeiten eröffnete. [1]

1500 v. Chr. bis 490 n. Chr.: Keltische und römische Vorgeschichte bis zum Mittelalter

Grenzen des Römischen Reichs im zweiten Jahrhundert n. Chr. [2]
Im heutigen Rheinland-Pfalz bzw. Saarland, sämtlich linksrheinische Gebiete, lassen sich erste Nachweise menschlicher Zivilisation auf die mittlere und späte Bronzezeit datieren. Dabei handelte es sich zunächst um Familien- und Hofverbände der so genannten „Urnenfelderkultur“. Sie waren Vorläufer der späteren keltischen Stämme und schlossen sich ab ca. 1300 v. Chr. selbst zu Stämmen zusammen. Ab ca. 800 v. Chr. lösten die Kelten die Urnenfelderkultur als vorherrschende Zivilisationsgemeinschaft ab. Ihre Hochphase erreichten sie während der Eisenzeit im dritten Jahrhundert vor Christus. [3]
Die von den Römern als Gallier bezeichneten Kelten zeichneten sich im handwerklichen Bereich u. a. durch ihre hochwertigen und effektiven Waffen aus. Diese brachten der römischen Streitmacht im Jahre 387 v. Chr. in der Schlacht an der Allia eine vernichtende Niederlage bei. Daran schloss sich die Eroberung und mehrmonatige Belagerung Roms an. Im kollektiven Gedächtnis der römischen Zivilisation wirkte diese Erfahrung noch lange nach. [4]
Während sich linksrheinisch die keltische Zivilisation etablierte, lebten rechts des Rheins wilde, barbarische Volksstämme: die Germanen. [5] Bei ihnen handelte es sich, ähnlich der früheren Urnenfelderkultur und den späteren Kelten, um einen losen Zusammenschluss mehrerer – teils verfeindeter – Stämme. [6] Ab dem ersten Jahrhundert v. Chr. drangen sie immer häufiger und immer tiefer auf das linke Rheinufer vor. Getrieben wurden sie dabei von Naturkatastrophen, Überbevölkerung und weiteren nachrückenden Völkern, welche ihnen ihren angestammten Lebensraum streitig machten. [7] Germanische und keltische Stämme durchmischten sich symbiotisch in nahezu allen Bereichen. Alsbald waren Germanen und Kelten nicht mehr eindeutig voneinander zu unterscheiden: Es entstanden „keltisch-germanische Zwitter“. [8]
Wiederholt versuchten die Germanen in dieser Zeit, in weitere linksrheinische Gebiete vorzustoßen und sich dort dauerhaft niederzulassen. [9] Der römische Statthalter in Gallien, Gaius Julius Cäsar, betrachtete den Rhein jedoch als natürliche Grenze zwischen Gallien und Germanien. Die fortgesetzten Grenzüberschreitungen der Germanen erachtete er folglich als Grenzverletzungen. Sie dienten ihm als Vorwand für den später als Gallischen Krieg („Bello Gallico“) bezeichneten Militärschlag gegen die Gallier. Sein Ziel war die Unterwerfung Galliens, um es unter römische „Schutzmacht“ zu stellen und das Römische Reich bis zur Rheingrenze auszudehnen. [10] Dabei suchte er vermutlich auch Rache nach der Niederlage bei Allia.
Cäsar war mit der Unterwerfung Galliens erfolgreich. Als Provinz wurde es Teil des Heiligen Römischen Reiches und diesem vollständig untergeordnet. [11] [12] Die damit einhergehende Romanisierung führte zur allmählichen Auflösung der keltischen bzw. keltisch-germanischen Kultur. [13]
Die germanischen Invasionen auf der linken Rheinseite waren mit der Unterwerfung Galliens jedoch nicht zu Ende. Immer wieder drangen sie in das Römische Reich ein. Im Jahr 12. v. Chr. stieß der römische Kaiser Augustus erneut in Richtung Rhein vor. Sein Ziel, getrieben von den germanischen Überfällen und Invasionen sowie dem römischen Expansionsbestreben, war die Unterwerfung Germaniens. Dieses Bestreben scheiterte nach mehreren Jahren des Kampfes endgültig mit der Niederlage der römischen Heere in der Varusschlacht im Jahre 9 n. Chr. Das Römische Reich zog sich auf die bereits eroberten und gesicherten linksrheinischen Gebiete zurück. Die Grenzbefestigungen, mit dem Rhein als natürlicher Grenze, wurden ausgebaut und verstärkt. Der obergermanisch-rätische Grenzwall („Limes“) entstand. [14]

Gallia Belgica und Germania Superior [15]
Der für die Betrachtung innerhalb dieses Projekts relevante Bereich im heutigen Rheinland-Pfalz bzw. Saarland war innerhalb des Römischen Reiches Teil zweier römischer Provinzen: „Gallia Belgica“ und „Germania Superior“, wobei letzteres Ende des dritten Jahrhunderts n. Chr. in „Germania Prima“ umbenannt wurde. [16] Bezogen auf den Betrachtungsgegenstand und ‑raum dieses Internetprojekts bedeutet dies: Gallia Belgica hätte den Bereich um Zweibrücken und damit letztlich die heute saarländischen Streckenteile umfasst. Zudem befände sich der Abschnitt Homburg (Saar) Hbf – Landstuhl noch in dieser Provinz. Der verbleibende Streckenabschnitt wäre Teil von Germania Superior bzw. Germania Prima.

Nach Befestigung der Grenzen blieb es in den linksrheinischen Gebieten zunächst friedlich. Ab dem zweiten Jahrhundert n. Chr. nutzten Alemannen aus den unbesetzen rechtsrheinischen Gebieten („Germania Magna“) jede innere und äußere Schwäche des Römischen Reichs aus, um ihrerseits Angriffe gegen die römischen Grenzbefestigungen zu führen und auf römisches Territorium vorzudringen. [17] Diese Attacken konnten durch römische Truppen – begünstigt durch die innere Zerstrittenheit der verschiedenen alemannischen Stämme – anfangs noch zurückgeschlagen werden. Dieses Szenario wiederholte sich beinahe regelmäßig. Über einige Jahre hinweg gelang es den Alemannen, einzelne linksrheinische Gebietsteile zu besetzen, bevor sie durch römische Truppen vertrieben wurden. [18] [19]
Die römischen Kaiser sahen sich in zunehmendem Maße gezwungen, Zweckbündnisse mit Alemannen und anderen einst feindlichen Völkern einzugehen, um ihre innere und äußere Integrität in den linksrheinischen Gebieten zu wahren. [20] Der zunehmende Machtverlust des Römischen Reichs, welches zunehmend in äußere Bedrängnis geriet, begünstigte die alemannischen Bestrebungen. [21] 476 setzte der germanische Söldnerführer Odoaker, bis zu diesem Zeitpunkt in Diensten des Römischen Reichs, den römischen Kaiser Romulus Augustulus ab. Die Zeit der Soldatenkönige im Römischen Reich begann, mit Odoaker – ausgerufen durch das römische Heer – als deren erster. [22] Das Römische Reich existierte weiter – als Einheit von Staat und christlicher Kirche. Es profitierte von der Zeit der Völkerwanderung: Zahlreiche germanische Völker siedelten sich im alten Reich an. [23]

490 bis 1648: Vom Mittelalter bis zum Dreißigjährigen Krieg

In diesem vergleichsweise großen Zeitraum wurden einige wesentliche Voraussetzungen für die späteren Territorialstrukturen und damit letztlich für die heutige Situation geschaffen.

Die Epoche der Merowinger

Die Germanen dehnten ihren Machtbereich sukzessive nach Süden und Westen aus. Bei Zülpich kam es 496 zu einem Konflikt zwischen ihnen und den unter Chlodwig I. stehenden Franken. Chlodwigs Truppen gingen siegreich aus diesen Gefechten hervor. Die für dieses Internetprojekt relevanten linksrheinischen Gebiete waren fortan Teil des Fränkischen Reichs, nämlich des Teilreichs Austrasien („Land im Osten“). Dort standen sie unter der Herrschaft der Könige des Merowingergeschlechts. [24] [25]
Die Franken orientierten sich beim Aufbau einer Verwaltung an den römischen Verwaltungsstrukturen. Wenn sie ihre Macht als nicht ausreichend erachteten, setzten sie Herzöge ein, die als Stellvertreter der Könige fungierten. Sie waren überwiegend Mitglieder lokaler Herrscherdynastien und übten anstelle des Königs dessen Rechte aus. Ihre Hoheit erstreckte sich selbstredend nur auf das dem jeweiligen Stamm zugehörige Gebiet. Die Herzöge selbst herrschten dabei über die jeweiligen Lokal- und Provinzgrafen. Unterhalb der Gliederungsebene der Herzogtümer wurden kleinere Einheiten, so genannte „Gaue“, eingerichtet. [26] [27] Die neuere historische Forschung geht davon aus, dass es sich dabei allerdings nicht um Verwaltungseinheiten, sondern vielmehr um Landschaftsbezeichnungen handelte. [28] Die im Rahmen dieses Projekts betrachteten Streckenabschnitte lassen sich vier verschiedenen Gauen zuordnen: Während die saarländischen Streckenabschnitte im Saar- und Bliesgau zu verorten wären, würden die rheinland-pfälzischen Streckenabschnitte Worms- und Speyergau zugeordnet. [29]

Die Epoche der Karolinger

Fränkische Reichsteilung nach dem Vertrag von Verdun (843) [30]
Fränkische Reichsteilung nach dem Vertrag von Meerssen (870) [31]
Die merowingische Königsmacht erwies sich allerdings als zu schwach, um das Fränkische Reich dauerhaft regieren zu können. [32] Das Geschlecht der Karolinger stieg zu immer größerer Machtfülle auf. 751 wurde Pippin schließlich der erste karolingische Frankenkönig. [33] Sein Sohn Karl, später als Karl der Große bezeichnet, trat im Jahr 800 seine Nachfolge an. [34] [35] [36] Er führte das Frankenreich auf den Höhepunkt seiner Macht und sah sich – etwa 300 Jahre nach Augustulus’ Sturz – als legitimer geistlicher und kultureller Nachfolger der römischen Kaiser. [37] [38] Unter seiner Herrschaft dehnte sich das Frankenreich „von der Eider bis zum Tiber, von der Elbe bis zum Ebro, vom Ärmelkanal bis zum Plattensee“ aus. [39] Somit erstreckte sich sein Einfluss „von den Pyrenäen über ganz Frankreich, die Benelux-Staaten, ganz Deutschland bis hin nach Böhmem und Ungarn sowie die obere Hälfte Italiens“. Die für die im Rahmen der hiesigen Darstellung relevanten Gebietsteile im heutigen Rheinland-Pfalz bzw. Saarland lagen nun im Zentrum des Reichs. [40]
Karl der Große selbst sah sich als Nachfolger Cäsars und machte die „Erneuerung des Römischen Reichs“ zum Leitbild seines Handelns. Das durch ihn geschaffene Reich sollte letztlich tausend Jahre überdauern. [41] Er reformierte neben der politischen und kirchlichen Verwaltung auch Verkehr und Kalenderrechnung, Kunst, Literatur, Schrift und Sprache. Dabei bediente er sich alter römischer Strukturen und passte sie auf die neuen Gegebenheiten an. [42] „Mit mächtiger Hand begründete er die Einheit des Reichs und wahrte sie mit scharfem Blicke, die widerstrebenden Elemente wußte er zu bannen und hinwegzuräumen, der Kunst und Wissenschaft eine bleibende Stätte zu bereiten.“ [43] Die Karolinger etablierten darüber hinaus eine neue Verwaltungsstruktur im Frankenreich. Dabei entstanden neue Stammesherzogtümer, die jedoch nicht mit den merowingischen gleichzusetzen waren.

Ähnlich wie bereits das Merowingerreich, wurde das Reich Karls des Großen mit der Zeit zunehmend instabil. Eine Korrespondenz vom Kaisersitz in Aachen nach Rom war rund zwei Monate unterwegs. Dies führte dazu, dass die jeweiligen Behörden und Entscheider vor Ort eigenständig Entscheidungen trafen und diese umsetzten. [44] Unter Karls Nachfolger und Sohn, Ludwig dem Frommen, erhielt die Einheit des Reichs bereits deutliche Risse. Zwischen den drei Söhnen Ludwigs aus zwei Ehen – Lothar I., Ludwig dem Deutschen und Karl dem Kahlen – und ihrem Vater kam es zu Streitigkeiten um die Aufteilung des Erbes. [45] Dies führte zunächst zu einem Bürgerkrieg und letztlich zur Aufteilung des Reichs zwischen den drei Enkeln im Vertrag von Verdun im Jahre 843: Ludwig dem Deutschen wurde der östliche Teil zugesprochen, Karl der Kahle erhielt den westlichen und Lothar I. den mittleren Teil. [46] [47] Während die heute rheinland-pfälzischen und saarländischen Gebiete unter den Römern noch nach Osten hin orientiert waren und ein Grenzgebiet darstellten, erfolgte nun eine Orientierung nach Westen. Blies- und Saargau fanden Eingang in Lothars Mittelreich, während Worms- und Speyergau Ludwigs Ostreich zugeschlagen wurden. [48] Damit wären die heute saarländischen Streckenabschnitte der Pfälzischen Ludwigsbahn im Mittelfrankenreich zu verorten, während die rheinland-pfälzischen Abschnitte im Ostfrankenreich liegen würden.
Lothars Mittelfrankenreich – Lotharingien – umfasste zunächst den Bereich zwischen der Rheinmündung und Italien. Nach seinem Tod ging es gemäß des Vertrags von Meerssen im Jahr 870 im ostfränkischen Reich Ludwigs des Deutschen auf. Die Aufteilung erfuhr mit dem Vertrag von Ribemont im Jahr 880 eine Revision, die jedoch an der Gesamtsituation nichts änderte. [49] Die heute saarländischen Streckenabschnitte der Pfälzischen Ludwigsbahn wären damit ebenfalls im Ostfrankenreich zu verorten. Damit würde die gesamte Pfälzische Ludwigsbahn heute im Ostfränkischen Reich liegen.
Mit dem Westfränkischen und dem Ostfränkischen Reich hatten sich bereits zu dieser Zeit die ersten Vorläufer der späteren Nationalstaaten Deutschland und Frankreich gebildet. [50] [51] Diese Zweiteilung sollte die europäische Geschichte fortan für mehr als tausend Jahre maßgeblich prägen. [52] Die Grenzen des Ostfränkischen Reichs sowie das Reich blieben dabei bis zum Westfälischen Frieden im Jahr 1648 nahezu unverändert bestehen.

Das Heilige Römische Reich

Ost- und Westfränkisches Reich bildeten den Ausgangspunkt für eine entscheidende Entwicklung in der deutschen Geschichte. Dies betraf damit letztlich auch die für die Besprechung der Pfälzischen Ludwigsbahn relevanten geografischen Räume.

Entstehung

Heiliges Römisches Reich um 1000 [53]
Die beiden Frankenreiche wurden ab dem neunten Jahrhundert zunehmend von äußeren Feinden bedroht, die ihre Integrität bedrohten. Dies umfasste neben den Normannen und Sarazenen – dabei handelte es sich um muslimische Nordafrikaner – auch die Ungarn, die vor allem für das Ostfränkische Reich eine zunehmende Gefahr darstellten. [54] Dort begann 919 die Regentschaft Heinrichs I. 936 kam Heinrichs Sohn Otto als Ostfränkischer König Otto I. an die Macht, wodurch das Ostfränkische Reich weiter gestärkt und stabilisiert wurde. 955 konnte Otto I. den Ungarn in der Schlacht auf dem Lechfeld eine deutliche Niederlage zufügen, was ihm den Namen Otto der Große einbrachte. 962 krönte ihn Papst Johannes XII. zum römischen Kaiser – eine Würde, die sein Vater nie besaß. [55]
Otto knüpfte, wie auch seine Nachfolger, an die Traditionen des antiken Römischen Reichs an. Die Kaiserwürde war somit unmittelbare Konsequenz des Gottesgnadentums, also der „Herrschaft als Gottes heiligen Willen“. Damit wurde das Ostfränkische Reich allmählich zum Heiligen Römischen Reich, welches später zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation werden sollte. [56] Gleichwohl wurde diese Bezeichnung in den überlieferten Quellen erstmals im zwölften Jahrhundert urkundlich erwähnt. Die Bezeichnung „Deutsches Reich“ – latinisiert „Regnum Teutonicum“ – bildete sich im elften und zwölften Jahrhundert. Sie entstand aus der Not heraus, da sich das Ostfränkische Reich vom Westfränkischen Reich – aus dem später Frankreich hervorging – und dem italienischen Welfen abgrenzen wollte. [57] Die Schlacht auf dem Lechfeld markiert gewissermaßen den Ausgangspunkt dieses Reichs und damit auch der deutschen Geschichte: Durch Ottos Sieg konnte die Existenz des Ostfränkischen Reichs gesichert und die spätere Bildung des Heiligen Römischen Reichs erst ermöglicht werden. [58] Für die hier betrachteten linksrheinischen Gebiete des Ostfränkischen Reichs hatte die Schlacht auf dem Lechfeld – abgesehen von der Existenzsicherung des Ostfränkischen Reichs – keine unmittelbaren Auswirkungen.
Die durch die Karolinger angestrebte Erneuerung der alten merowingischen Stammesherzogtümer führte zur Bildung neuer Herzogtümer. Diese hatten mit den merowingischen allerdings nur noch den Namen gemeinsam. Die rheinland-pfälzischen Streckenabschnitte wären demnach dem Herzogtum Franken zuzuordnen, die saarländischen Streckenabschnitte dem Herzogtum Oberlothringen. Auch die westlichen Regionen der späteren Pfalzgrafschaft bei Rhein waren Teil Oberlothringens.

Territorialisierung und weitere Entwicklung

Heiliges Römisches Reich nach abgeschlossener Territorialisierung um 1400 [59]
Die Übertragung der Herrschaftsbefugnis an einen Herzog erfolgte im Mittelalter nach feudalistischen Grundsätzen. Durch den Lehnsherrn, in der Regel den König des Ostfränkischen Reichs, wurden dem Lehnsmann (Vasall) die Herrschaftsrechte übertragen. Mit dem Lehnseid schwor der Lehnsherr seinem Vasall Schutz, während der Vasall seinem Lehnsherrn Gefolgschaft, Treue und Gehorsam zusicherte. Die Herrschaftsrechte konnten sich dabei sowohl auf Land als auch Ämter beziehen. Dieses Herrschaftsmodell war prägend für das mittelalterliche Europa und damit auch für das Heilige Römische Reich. Macht wurde durch Personenverbände auf Basis des Lehnseids ausgeübt. Folglich war die Herrschaft stets personengebunden und damit zeitlich begrenzt. Spätestens mit dem Tod des Lehnsherrn oder des Vasallen war die Neubegründung des Lehnsverhältnisses erforderlich. Gleichwohl konnte der Lehnsherr dem Vasallen die Herrschaftsrechte bereits zu dessen Lebzeiten entziehen. [60]
In Staaten wie England oder Frankreich war es üblich, Lehnsgut wieder in Reichsbesitz zu überführen, falls die Lehnsrechte entzogen wurden oder durch den Tod des Vasallen vakant waren. Dadurch wurden mit der „Erweiterung und Konsolidierung königlichen Besitzes“ die ersten Grundlagen späterer Nationalstaaten geschaffen. Der Staufer Friedrich I. („Barbarossa“), von 1155 bis 1190 Kaiser des Heiligen Römischen Reichs, wich hiervon ab: Er nutzte die freigewordenen Lehen zur Belehnung anderer Fürsten und Herzöge. Dadurch gelang es ihm, sich die Loyalität der jeweiligen Lehnsherrn zu sichern, wodurch er seine Herrschaft weiter ausüben konnte. Für die Entstehung des heutigen Deutschlands war diese Vorgehensweise vermutlich entscheidend, da sie zu einer gegenüber den übrigen europäischen Staaten divergierenden Entwicklung des Heiligen Römischen Reichs führte. [61]
Barbarossa förderte durch seine Handlungsweise letztlich die Bestrebungen der lokalen Herrschaftsträger auf Fürsten- und Herzogebene. Diese suchten durch gezielte Landerwerbungen einerseits ihr Herrschaftsgebiet auszuweiten und zu vervollständigen, andererseits ihre Macht durch Übertragung weiterer Herrschaftsrechte zu konsolidieren und so mögliche Konkurrenz bereits im Vorhinein auszuschalten. [62] Dieser gemeinhin als Territorialisierung bezeichnete Prozess begann im Hochmittelalter und setzte sich bis zum 14. Jahrhundert schrittweise fort. Das Ergebnis dieses Modernisierungsprozesses auf Ebene der Fürstentümer [63] war ein „frühneuzeitliche[r] Territorialstaat mit seiner ‚superioritas territorialis‘“, der Landesobrigkeit oder Landesherrschaft. [64] [65] Im Heiligen Römischen Reich existierten fortan zwei politische Ebenen: das Reich selbst, vertreten durch den Kaiser, sowie die Reichsstände, welche sich aus Reichsfürsten, Kurfürsten, reichsunmittelbaren Städten, Grafen und Rittern zusammensetzten. Letztere waren die Oberhäupter der „Territorialstaaten, aus denen sich das Reich zusammensetzte und auf die immer mehr Macht und Selbstständigkeit überging, eine fast zoologische Fülle von Kurfürstentümern, Herzogtümern, Fürstentümern, Bistümern, Grafschaften, Reichsstädten, Abteien und Balleien“. [66]
Die Zersplitterung des Reichs wurde in der Goldenen Bulle, die unter Karl IV. im Jahr 1356 verkündet wurde, manifestiert. Sie stellte die erste Verfassung des Heiligen Römischen Reichs dar und wies dem zu wählenden Kaiser nur Herrschaftsrechte in seinem eigenen Hausmachtsbereich zu. [67]

[68]
Das Reich selbst war und blieb ein Wirrwarr von ungefähr 1600 reichsunmittelbaren Territorien und Städten, die dem Reich auf dem Weg zur Staatlichkeit oft bereits weit, wenn auch in sehr unterschiedlicher Weise, vorausgeeilt waren. Neben kleinen und kleinsten Herrschaften, die sich oft von der Zinne des Schlosses aus überblicken ließen, neben reichen und mächtigen Reichsstädten wie Nürnberg oder Lübeck, aber auch skurril-winzigen Reichsdörfern standen große reichsfürstliche Territorien mit ausgebauter Zentralverwaltung und eigenen Landtagen, wie etwa die Herzogtümer Bayern, Württemberg, Lothringen, Luxemburg oder Savoyen, die Kurfürstentümer Sachsen und Brandenburg, die Kurpfalz und die Landgrafschaft Hessen, die geistlichen Kurfürstentümer Köln, Mainz und Trier, um nur einige der größten Territorien zu nennen.

Die hier besprochenen Streckenabschnitte wären um 1400 demnach in drei verschiedenen Fürstentümern bzw. Grafschaften zu verorten gewesen: Die saarländischen Streckenteile lägen in den Grafschaften Nassau-Saarbrücken und Zweibrücken. Einzelne pfälzische Streckenabschnitte, insbesondere jene in der heutigen Westpfalz, wären ebenfalls der Grafschaft Zweibrücken zuzurechnen gewesen. Der überwiegende Teil dieser Abschnitte wäre jedoch Teil des Kurfürstentums Pfalz, welches auch als Kurpfalz, kurfürstliche Pfalzgrafschaft bei Rhein oder kurfürstliche rheinische Pfalzgrafschaft bezeichnet wurde. Diese Konstellation sollte letztlich bis zur Neuordnung der europäischen Territorien mit der Schlussakte des Wiener Kongresses im Jahr 1815 bestehen bleiben.

Die Goldene Bulle wies den Fürstentümern, deren Herrscher elektiv über den Kaiser entschieden, eine Schlüsselrolle zu. Sie wurden dadurch zu Kurfürstentümern. [69] Für den Bereich der späteren Kurpfalz war der Pfalzgraf Heinrich von Laach im Jahr 1085 der erste, der sich als „Pfalzgraf bei Rhein“ bezeichnete. 1156 wurde die rheinische Pfalzgrafschaft in den Rang eines Reichsfürstentums erhoben. Damit entstand die Kurpfalz als Vorläufer des späteren Kurfürstentums Pfalz. Die ursprünglich nur als Hofrang verwendete Bezeichnung war damit erstmals mit einer geographisch zu verotenden Herrschaft verbunden worden. Bereits um 1200 – und damit rund 200 Jahre vor Verkündung der Goldenen Bulle – wurde der Pfalzgraf bei Rhein Teil des Kurfürstenkollegs, welches für die Wahl des römisch-deutschen Königs verantwortlich zeichnete. [70]

Im Jahr 1214 fiel die Pfalzgrafschaft von den Welfen an die Wittelsbacher: Der neue Pfalzgraf bei Rhein war Otto II. von Wittelsbach. Damit war erstmals eine territoriale Verknüpfung zwischen der Pfalz und Bayern hergestellt. Sie sollte – mit zwei Unterbrechungen – bis 1945 andauern. Zur Verdeutlichung der Verbindung zwischen Bayern und der Pfalz übernahmen beide Anteile der jeweiligen Wappensymbole in ihre eigenen Wappen. [71]

Im 15. und 16. Jahrhundert versuchten mehrere römisch-deutsche Kaiser, Struktur und Verfassung des Heiligen Römischen Reichs umzugestalten und den sich ändernden Gegebenheiten und Rahmenbedingungen anzupassen. Diese Modernisierungsbestrebungen waren letztlich nicht erfolgreich. [72] Ein Ansatz bestand darin, die territoriale Struktur des Reichs zu vereinfachen. Dies führte nach 1500 zur Bildung so genannter Reichskreise. [73] Dabei handelte es sich zunächst um die Zusammenfassung der fürstlichen und städtischen Reichsglieder mit Ausnahme der Kurfürstentümer. Letztere wurden erst 1512 in Kreisen organisiert. Die Reichskreise bildeten gewissermaßen die (neue) Exekutivebene des Reichs zur Umsetzung von Reichsgesetzen und Reichsaufgaben. Es entstanden u. a. der Oberrheinische und der Kurrheinische Reichskreis. [74]
Die Streckenabschnitte der Pfälzischen Ludwigsbahn wären zum überwiegenden Teil dem Oberrheinischen Kreis zuzuordnen, während ein Teil der Pfälzischen Streckenteile auch im Kurrheinischen Kreis zu verorten wäre. Die Einteilung in Reichskreise änderte an der Territorialstruktur allerdings nichts. Diese blieb nach wie vor bestehen.

1618 bis 1814: Vom Dreißigjährigen Krieg zu den Befreiungskriegen

In dieser Zeitperiode, insbesondere in der zweiten Hälfte, trugen einige Entwicklungen zur Schaffung der Ausgangssituation bei, in der die Pfälzische Ludwigsbahn gebaut wurde.

1618 bis 1648: Der Dreißigjährige Krieg

Heiliges Römisches Reich nach Abschluss des Westfälischen Friedens 1648 [75]
Im Jahr 1555 wurden mit dem Augsburger Religionsfrieden lutherische und katholische Reichsstände für gleichwertig erklärt. Fortan bestimmten die jeweiligen Fürsten, welches Glaubensbekenntnis in ihrem Fürstentum gelten sollte. Die Bevölkerung hatte sich dem entweder anzuschließen („ius reformandi“) oder musste in ein Land ihres Bekenntnisses umsiedeln („ius emigrandi“). [76] Der Proklamation dieser Erklärung folgte die bis dato längste durchgehende Friedensperiode der deutschen Geschichte. Sie sollte bis 1618 anhalten. In diesem Jahr entludt sich am 23. Mai eine unterschwellige Spannung zwischen protestantischen Ständen in Böhmen und der katholischen Landesverwaltung. „Nach altem böhmischen Brauch im Falle politischen Protests warf man einige kaiserliche Beamte aus einem Fenster der Prager Burg, bildete eine provisorische böhmische Regierung, vertrieb die Jesuiten und stellte ein Heer auf“. Mit dem Prager Fenstersturz begann der Dreißigjährige Krieg, der – als Abfolge verschiedener Kriege – mit Unterstützung der Häuser Habsburgs und Wittelsbachs ein einheitliches, katholisches Europa wiederherzustellen suchte. Parallel dazu fochten Habsburg und Frankreich um die Vorherrschaft auf dem europäischen Kontinent. [77] So besetzten französische Truppen beispielsweise einige Gebiete der Grafschaft Nassau-Saarbrücken und damit des heutigen Saarlands.
Die Kämpfe endeten am 24. Oktober 1648 mit dem Westfälischen Frieden von Münster und Osnabrück. [78] [79] Dieser Friedensvertrag schuf eine erste Form eines europäischen Grundgesetzes, aus dem sich später ein gesamteuropäisches Völkerrecht entwickelte. Er ergänzte die Goldene Bulle und den Augsburger Konfessionsfrieden: Neben einer paritätischen Besetzung der entsprechenden Reichsinstitutionen wurden die Rechte und Befugnisse der Landesfürsten gestärkt und erweitert. Die ihnen neu zugestandene volle Landeshoheit ermöglichte ihnen die Aufstellung eigener Streitkräfte genauso wie die Verbündung untereinander oder mit ausländischen Mächten. Sie wurden damit völkerrechtlich eigenständig, d. h. souverän. Diese neue Souveränität erhielt lediglich durch die Treuepflicht gegenüber dem Heiligen Römischen Reich, seinen Institutionen und letztlich seinem Kaiser gewisse Grenzen. [80]
Darüber hinaus wurde die Rolle der Reichskreise gestärkt: Sie setzten die Entscheidungen und damit die Politik des Reichstags um. Letzterer setzte sich aus den Reichsständen zusammen und beriet in verschiedenen Gremien über Außen- und Finanzpolitik, Münz- und Geldwesen, Justiz, Wirtschaftspolitik, Gesellschaftsordnung und Sozialwesen. Parallel zu dieser gestaltenden Funktion vollstreckten sie die Urteile der beiden Reichsgerichte. [81]
Das Heilige Römische Reich blieb jedoch, ungeachtet der Errungenschaften des Westfälischen Friedens, ein Territorialstaat. Eine Vereinheitlichung der zahlreichen Territorien erfolgte nicht. [82] Die nach wie vor auf dem mittelalterlichen Lehnswesen beruhenden, gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Reichsfürsten und römisch-deutschem Kaiser existierten weiter fort. Die Wirtschaft im Reich stagnierte in den Folgejahren des Krieges. Wirtschaftlicher Aufschwung war aufgrund fehlenden Kapitals in den häufig vergleichsweise kleinen Reichsterritorien kaum möglich. Hinzu kamen Zollschranken an den Grenzen jedes Territoriums, die ein erfolgreiches wirtschaftliches Handeln unmöglich machten. [83]
Obschon es mit dem Westfälischen Frieden zu einzelnen Gebietsveränderungen kam, blieben die für die Pfälzische Ludwigsbahn relevanten Territorieren in ihren Grenzen annähernd unverändert. Die entsprechenden Streckenabschnitte wären damit nach wie vor im Kurrheinischen und Oberrheinischen Reichskreis zu verorten.

1648 bis 1684: Frankreichs Reunionspolitik

Nach Ende des Dreißigjährigen Krieges kam es durch Frankreich mehrmals zu Brüchen des Westfälischen Friedens.

Beschreibung

Frankreich hatte unter Ludwig XIV., dem „Sonnenkönig“, seine Vormachtsstellung in Westeuropa ausgebaut und Spanien als westeuropäische Vormacht abgelöst. Ludwig XIV. suchte diese Position durch Ausdehnung seines Reichs in Richtung Norden und Osten auszubauen. [84]
Dies führte zunächst 1658 zur Gründung des Ersten Rheinbundes: einer Allianz zwischen verschiedenen Reichsständen des Heiligen Römischen Reichs, Frankreich und Schweden gegen das Heilige Römische Reich selbst. Die Konsequenz aus dieser Verbrüderung war u. a. die Wahlkapitulation Leopolds I., die Frankreich gegen Spanien – das von einem Angehörigen des habsburgischen Hauses regiert wurde – weitgehend freie Hand ließ. Im weiteren Verlauf führte Ludwig XIV. mit seinen Verbündeten zwischen 1672 und 1678 Krieg gegen die Vereinigten Niederlande. Dieser Konflikt wuchs bald zu einem gesamteuropäischen heran: Spanien und das Heilige Römische Reich verbündeten sich mit den Vereinigten Niederlanden, um eine französische Vormacht auf dem europäischen Kontinent zu verhindern. Mit den 1678 und 1679 geschlossenen Friedensverträgen von Nimwegen endete dieser Krieg. [85] U. a. trat das Heilige Römische Reich darin Freiburg im Breisgau und Kehl an Frankreich ab, wohingegen das 1648 an Frankreich gefallene Philippsburg wieder Teil des Reichs wurde.
Frankreich setzte seine Expansionspolitik allerdings ungehindert fort. Die Expansionsbestrebungen fokussierten sich nun verstärkt auf Nord- und Ostgrenzen. [86] [87] Ziel Frankreichs war die Einnahme des Rheins als natürliche Staatsgrenze. Damit sollte zwischen den Aufmarschgebieten der potentiellen Feinde Frankreichs – also dem Heiligen Römischen Reich – und der französischen Hauptstadt Paris möglichst viel Abstand gewonnen werden. [88] Die Umsetzung dieser Politik war im Frieden jedoch nicht ohne Weiteres und ohne negative Folgen für Frankreich möglich. [89] Daher nutzte das Frankreich Ludwigs XIV. das Reunionsprinzip (Wiedervereinigungsprinzip), um weiterer Gebietsteile des Heiligen Römischen Reichs habhaft zu werden. Es sollte die völkerrechtswidrigen Annexionen, die zudem gegen die Verträge des Westfälischen Friedens verstießen, legalisieren. Grundlage des Prinzips war die Annahme, dass die in Umsetzung des Westfälischen Friedens und des Friedens von Nimwegen an Frankreich abgetretenen Gebiete für die bestimmungsgemäße Umsetzung der entsprechenden Verträge nicht ausreichten. Vielmehr müssten auch die Gebietsteile des Heiligen Römischen Reichs an Frankreich fallen, die in der Vergangenheit eine wie auch immer geartete Abhängigkeitsbeziehung zu den bereits vereinnahmten Gebieten – und damit letztlich zu Frankreich – besaßen. [90] [91] In einer zeitgenössischen – und den damaligen politischen Strömungen entsprechend antifranzösischen – Darstellung wird dieses Prinzip mit folgendem Beispiel alltagstauglich verdeutlicht.

[92]
Herr A. überläßt seinem ränkesüchtigen Nachbar B., um endlich Ruhe zu haben, ein Stück seines Ackers. Daraufhin endet der Streit zwischen beiden. Nun behauptet plötzlich B.: „Du hast mir ein Stück des Ackers zwar überlassen. Es fehlt aber der andere Teil, der bisher mit diesem Stücke verbunden war, und weil ich stärker bin als du, so nehme ich mir den letzteren auch noch.“
Umsetzung

Die französischen Hofbeamten durchsuchten unzählige Akten und andere Schriftstücke nach einem beliebigen Hinweis, der einen französischen Anspruch auf ein bestimmtes deutsches Gebiet begründen könnte. Dies reichte vom – ggf. nur mündlich – überlieferten Gewohnheitsrecht bis hin zu früheren mittelalterlichen Lehnsverhältnissen. Falls in schriftlichen Aufzeichnungen keine Anhaltspunkte zu finden waren, wurden ebenjene mitunter durch Frankreich gefälscht. [93] Die verfügbaren Quellen wurden auf das Äußerste interpretiert. Grenzwertige Rechtskonstellationen wurden angeführt, um die politischen und strategischen Ziele durchzusetzen. [94]
Die offizielle Feststellung der ermittelten Gebietsansprüche oblag eigens hierfür eingerichteten Reunionskammern. [95] [96] Sie wurden ab 1679 in Metz, Breisach, Besançon und Tournai etabliert. Ihre Aufgabe bestand in der Identifizierung etwaiger Ansprüche auf Basis der Erkenntnisse, die sich aus Akten und sonstigen Schriften ergaben. Ludwig XIV. höchstselbst klagte anschließend vor den Kammern die Wiedervereinigung der entsprechenden Gebiete einschließlich ihrer Dependenzen mit Frankreich an. Die Bestätigung der Gebietsansprüche durch die Reunionskammern schaffte dem französischen König damit eine rechtliche Grundlage, auf deren Basis er die entsprechenden Gebiete annektieren konnte. Dass es sich dabei um ein äußert fragwürdiges Vorgehen handelte, dürfte außer Frage stehen: Ludwig XIV. betrachtete einseitige Rechtspositionen als verbindlich gegenüber dem Heiligen Römischen Reich. Damit erweckte er nach außen hin den Anschein rechtmäßigen Handelns. [97]
Falls die Reunionskammern keine verschriftlichen Gebietsansprüche feststellen konnten, wurden solche entweder gefälscht oder die Fürsten der jeweiligen Landesteile zur Zahlung etwaiger Restbeträge aufgefordert. Dies erfolgte nach der Losung „Zahlen oder militärisches Verfahren“. [98] Durch diese aggressive Expansionspolitik gelang es Ludwig XIV., zwischen 1679 und 1681 insgesamt 600 bisher deutsche Herrschaften, Städte und Dörfer Frankreich zuzuschlagen. [99] [100] Zahlreiche Reichsstände von den Spanischen Niederlanden im Norden des Reichs, über das Elsass bis zur Franche-Comté im Süden wurden annektiert. [101] Dies umfasste neben Gebieten in der linksrheinischen Pfalz, im Bereich Saarbrücken [102] [103] und Homburg [104] auch die völkerrechtswidrige Besetzung der deutschen Reichsstadt Straßburg im Elsass am 30. September 1681 [105] [106] [107]. Damit wäre die Pfälzische Ludwigsbahn, hätte sie seinerzeit bereits existiert, durch überwiegend französisch besetzte Gebiete verlaufen.
Ludwig XIV. wertete sein Vorgehen nicht als Krieg, sondern als „Disziplinierung eigener Untertanen“. [108] Aus seiner Sicht war die Reunionspolitik lediglich eine Defensivpolitik, um durch Ausdehnung der nördlichen und östlichen Grenzen die französische Monarchie resilienter gegen äußere Angriffe werden zu lassen. [109]

Reaktion des Heiligen Römischen Reichs

Kaiser Leopold I. wertete das Reunionsprinzip völlig zurecht als Vorwand Frankreichs, um seinen Expansionsbestrebungen eine vermeintliche rechtliche Grundlage zu schaffen. Er verweigerte daher die Anerkennung der französischen Annexionen. Vielmehr sprach er sich für die Rückeroberung der entsprechenden Gebiete aus. Da das Heilige Römische Reich zum fraglichen Zeitpunkt militärisch schwach und unorganisiert war, sollte eine militärische Neuorganisation desselben stattfinden. Diese Bestrebungen führten, mit der Unterstützung der durch die französischen Aktivitäten am stärksten betroffenen Reichsstände, in den Jahren 1681 und 1682 zur Verabschiedung einer Reichskriegsverfassung. Jeder Reichskreis sollte demnach ein seiner Größe entsprechenden Kontingent an Truppen zur Bildung eines stehenden Heeres beitragen. Das stehende Heer sollte im Kriegsfall durch Reservisten und weitere Kontingente erweitert werden. Die Reichskriegsverfassung hatte ausschließlich Defensivcharakter, dementsprechend waren die militärischen Kräfte reine Selbstverteidigungskräfte. Die Umsetzung der entsprechenden Regelungen in der Praxis verlief jedoch nicht zufriedenstellend: Bereits die Aufstellung des stehendes Heeres brachte mehr Schwierigkeiten mit sich als zunächst erwartet. [110]
Parallel zur Erarbeitung einer Reichskriegsverfassung versuchte Leopold I. einen Feldzug gegen Frankreich durchzusetzen. [111] Diesen Bemühungen diametral entgegengesetzt verhielten sich neben dem Brandenburger Kurfürst auch einige Herrscher in unmittelbarer Grenznähe, die die Anerkennung der französischen Annexionen forderten. Frankreich unterstützte sie in diesem Ansinnen sowohl finanziell als auch ideell, z. B. durch Vergabe verschiedener Ehrentitel oder Auszeichnungen. [112] [113] [114] Anfang 1681 bot Ludwig XIV. schließlich die friedliche Beilegung der Konflikte an. Entsprechende Verhandlungen fanden ab Sommer 1681 in Frankfurt am Main unter Beteiligung des Reichstags statt, zogen sich aber aufgrund verschiedener Differenzen zwischen Reichstag und Kaiser sowie des offenkundigen Desinteresses Ludwigs XIV. – verdeutlicht durch die Annexion Straßburgs – bis 1682 ergebnislos hin. Leopold I. konnte sich letztlich mit seiner Ansicht durchsetzen, die völkerrechtswidrigen Annexionen Frankreichs sowie die Territorialregelungen des Westfälischen Friedens und des Friedens von Nimwegen auf dem militärischen Wege rückgängig zu machen bzw. durchzusetzen. [115] Die 1681/1682 verabschiedete Reichskriegsverfassung war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch zu neu, um Anwendung zu finden. Am 10. Juni 1682 bildete sich auf Schloss Laxenburg in Niederösterreich daher die „Laxenburger Allianz“ zwischen den Kaisern und den Reichsständen. Damit sollte eine schnelle Reaktion gegen Frankreich ermöglicht werden. Ihr trat neben Holland auch Schweden bei. [116] [117] Die Allianz sollte nach dem Willen ihrer Begründer solange Bestand haben, bis Frankreich ein annehmbares Friedensangebot unterbreitet. [118] Ihr Hauptzweck war, wie bereits erwähnt, die Durchsetzung der Bestimmungen des Westfälischen Friedens und des Friedens von Nimwegen. [119] Zur Sicherung der französischen Grenze gegen französische Übergriffe bildeten sich zwischen dem Bayerischen, Fränkischen und Oberrheinischen Kreis im Süden des Reichs sowie zwischen Sachsen und Hannover im Norden weitere Bündnisse. [120]

Konflikte mit dem Osmanischen Reich und ihre Auswirkungen auf die Konflikte mit Frankreich

1683 zeichnete sich ein Vormarsch türkischer Truppen, unterstützt durch den ungarischen Graf Emmerich Tököly, in Richtung Reich ab. Zuvor hatte Leopold I. seit 1681 vergeblich versucht, den 1664 für 20 Jahre geschlossenen Friedensvertrag von Eisenburg [121] zu verlängern. Unter dem Vorzeichen eines drohenden Zweifrontenkrieges, nämlich im Osten und im Westen des Heiligen Römischen Reiches, entschied sich Leopold I. für den Feldzug im Westen gegen Frankreich. Diese Einstellung änderte sich auch nicht mit der Kriegserklärung des osmanischen Sultans Mehmed IV. am 31. März 1683. [122] An dieser Entscheidung regte sich im Reich durchaus Kritik einzelner Fürsten. So schätzte beispielsweise der brandenburgische Kurfürst Friedrich Wilhelm das Heilige Römische Reich als zu schwach für einen Krieg gegen Frankreich ein. [123] Bereits wenige Wochen später änderte sich die Gesamtsituation und die volle Aufmerksamkeit des Reichs musste sich nun auf die Ostflanke richten: Unter dem türkischen Großwesir Kara Mustafa marschierten türkische Truppen – etwa 230.000 Mann – auf Wien zu, welches sie ab Juli 1683 belagerten. [124] [125] Am 12. September 1683 gelang einem zahlenmäßig unterlegenen reichsständischen Heer, unterstützt durch polnische Truppen, unter Führung des polnischen Königs Johann Sobieski die Befreiung Wiens. [126] [127] [128] [129]
Durch die vollständige Konzentration auf die Ostgrenze des Reichs gab Leopold I. die Westgrenze für mögliche weitere französische Überfälle preis. Einzelne Autoren werten dies als Schwäche gegenüber Frankreich. [130] Dass es jedoch zu keinen derartigen Übergriffen durch Frankreich kam, wird dabei oftmals unterschlagen. Ursächlich hierfür war ein Neutralitätsvertrag zwischen dem brandenburgischen Kurfürsten Friedrich Wilhelm und Ludwig XIV. aus dem Januar 1682. Friedrich Wilhelm, der für die Anerkennung der französischen Territorialannexionen warb, gelang es, Ludwig XIV. zum Verzicht weiterer Annexionen zu verpflichten. Letzterer hielt diese Verpflichtung während des Türkenkrieges ein. [131]
Obschon das Reich die Osmanen erfolgreich besiegte: Der Konflikt mit Frankreich blieb bestehen und auch die Gefahr durch das Osmanische Reich war nicht vollständig gebannt. [132] Leopold I. sah durch den Sieg gegen das Osmanische Reich die Möglichkeit, den habsburgischen Einfluss bis nach Ungarn auszuweiten. [133] Dies würde zumindest auf einen länger andauernden Zweifrontenkonflikt hinauslaufen, welchem das Heilige Römische Reich auf Dauer nicht standhalten konnte. [134] [135] Zudem sollte das Expansionsstreben Frankreichs eingedämmt werden, um weitere Gefahren für das Reich zu vermeiden. [136] Letzteres drängte daher auf eine Lösung der Reunionsfrage mit Frankreich, welche am 15. August 1684 mit dem Regensburger Stillstand gefunden wurde. [137] [138] Darin verpflichteten sich beide Mächte, die bis zum 1. August 1681 erfolgten französischen Annexionen für 20 Jahre anzuerkennen, wenn Frankreich im Gegenzug auf weitere Annexionen verzichte. [139] [140] [141]
Bei diesem „schimpflichen Waffenstillstand“ [142] handelte es sich nicht um einen Friedensvertrag, da sich das Heilige Römische Reich nicht im Krieg mit Frankreich befand. Aus völkerrechtlicher Sicht wurden damit lediglich die durch Frankreich begangenen Rechtsbrüche desselben zeitlich befristet anerkannt. Die endgültige Entscheidung sollte später, nämlich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist von 20 Jahren, erfolgen. Ludwig XIV. sicherte also lediglich zu, dass er seine völkerrechtswidrige Praxis der Reunionspolitik für die kommenden 20 Jahre aussetzen wolle „und sich für einen Zeitraum von 20 Jahren einfach an das von ihm bislang mit Füßen getretene geltende Vertragsrecht halten wolle“. [143]

1685 bis 1697: Der Pfälzische Erbfolgekrieg

Dieser Konflikt führte letztendlich zum Ende der französischen Reunionspolitik.

Ausgangssituation

Am 16. Mai 1685 verstarb der pfälzische Kurfürst Karl V. Mit ihm endete die männliche Linie des Hauses Pfalz-Simmern. Die Erbfolge sah vor, dass das Erbe auf Philipp Wilhelm von Pfalz-Neuburg überging. [144] Er war Schwiegervater Leopolds I. [145] Die Schwester Karls des V., Elisabeth Charlotte („Liselotte“), heiratete noch zu Lebzeiten Karls den Herzog von Orléans Philippe I. und damit den jüngeren Bruder Ludwigs XIV. Die Pfälzischen Hausgesetze sowie die Reichsgesetze sahen vor, dass Liselotte aus dem Erbe Karls V. nur noch Geld und bewegliche Güter erhalten sollte. Die übrigen Besitztümer – Länderein, Städte, Dörfer etc. – erbte Karls Nachfolger Philipp Wilhelm. [146] Liselotte war mit dieser Vorgehensweise einverstanden, was sie bei der Heirat des französischen Herzogs ausdrücklich erklärte. [147] Ludwig XIV. war jedoch, seinem Naturell entsprechend, mit dieser Vorgehensweise nicht zufrieden. Im Juli 1685 machte er beim Reichstag in Regensburg seinen Anspruch auf sämtliche Besitztümer Karls V., die nun in den Händen Philipp Wilhelms lagen, geltend. Damit sollte Philippe I. als Pfalzgraf deutscher Reichsfürst werden, was die französische Ostgrenze bis zum Rhein ausgedehnt hätte. „Eine solche Forderung wurde denn auch selbst dem energielosen Regensburger Reichstage zu bunt.“ Es begannen Verhandlungen, wie mit dieser Situation umgegangen werden sollte, ohne nach außen hin eine direkte Ablehnung zu kommunizieren. Die Verhandlungen endeten ergebnislos im Mai 1686. [148]
Im selben Monat erklärte Ludwig XIV. seine Bereitschaft, die durch ihn vorgebrachten Ansprüche bei Bedarf gewaltsam durchzusetzen. Um diese Drohung zu untermauern, zog er Truppen an der Westgrenze des Heiligen Römischen Reichs zusammen. Bei Hüningen überschritt ein kleines französisches Kontingent den Rhein und errichtete auf einer deutschen Insel ein Feldlager. [149]
Leopold I. beabsichtigte, die französische Bedrohung durch Mobilisierung der reichseigenen Selbstverteidigungskräfte zu bekämpfen. Hierfür sollte die 1682 begründete Laxenburger Allianz (siehe oben) gestärkt und erweitert werden. [150] Ein entsprechender Bündnisvertrag zwischen den bisherigen Allianzpartnern und den Kurfürsten von Brandenburg und der Pfalz wurde am 9. Juli 1686 in Augsburg unterzeichnet. [151] [152] Die Koalition wurde daher auch als „Augsburger Allianz“ bezeichnet. [153] Ihr traten alsbald als assoziierte Mächte Spanien, Holland, Schweden, England und Savoyen bei. [154] Auf Seiten des Heiligen Römischen Reichs waren damit neben dem Oberrheinischen Reichskreis auch die Reichskreise Bayern, Franken und Burgund beteiligt. Nicht beteiligt war dagegen der Kurrheinische Reichskreis. In der Allianz fehlten somit wichtige westliche Reichskreise, die zur Verteidigung gegen Frankreich allerdings zwingend erforderlich gewesen wären. [155] Hauptziel des Bündnisses war neben der Durchsetzung der Bestimmungen des Westfälischen Friedens und des Friedens von Nimwegen die der Bestimmungen des Regensburger Stillstands von 1684. [156]

Der Krieg und seine Konsequenzen
Kampfgebiete im Pfälzischen Erbfolgekrieg [157]

Ein Angriff Ludwigs XIV. erfolgte zunächst jedoch nicht. Erst am 24. September 1688 erklärte er dem Heiligen Römischen Reich und der Augsburger Allianz den Krieg, der später als Pfälzischer Erbfolgekrieg oder Neunjähriger Krieg bezeichnet werden sollte. [158] [159] Frankreich führte im Wesentlichen drei Gründe für seine Kriegsentscheidung an.

  1. Leopold I. wolle nach seinen Erfolgen im Osten des Heiligen Römischen Reichs nur deswegen mit dem Osmanischen Reich Frieden schließen, weil er danach einen Einfrontenkrieg mit Frankreich führen könne.
  2. Leopold I. habe unzulässigerweise die Wahl des Kölner Erzbischofs und Kurfürsten zu seinen Gunsten beeinflusst.
  3. Nur durch einen Krieg könne er, Ludiwig XIV., den Westfälischen und Nimweger Frieden sichern sowie die Domkapitel und Reichsstände des Heiligen Römischen Reichs gegen die Unterdrückung durch Leopold I. verteidigen.
Die Kriegsgründe wurden, zusammen mit einer entsprechenden Argumentation, der Kriegserklärung beigegeben. [160]
Zu Punkt 1 sei angemerkt, dass die Truppen des Heiligen Römischen Reichs unter Herzog Karl V. von Lothringen, dem polnischen König Johann Sobieski und unter dem Kurfürsten Max Emanuel von Bayern zwischen 1684 und 1686 zahlreiche Siege gegen die türkischen Truppen erringen konnten. Innere Unruhe innerhalb des Osmanischen Reichs infolge dieser Niederlagen waren die Folge und Leopold I. konnte in Friedensverhandlungen mit den Osmanen treten. [161]
Die in Punkt 2 gegebene Begründung bezog sich auf das Amt des Kurfürsten von Köln, welcher zugleich Bischof von Lüttich und Hildesheim war. Der bisherige profranzösische Amtsinhaber, Maximilian Heinrich von Bayern, verstarb 1686. Ludwig XIV. versuchte mit allen rechten und unrechten Mitteln – so flossen beispielsweise zahlreiche Bestechungsgelder –, dessen bisherigen Stellvertreter und ebenfalls profranzösischen Wilhelm Egon Fürstenberg-Heiligenberg als Nachfolger durchzusetzen. Der Papst lehnte dessen Ernennung jedoch ab. Aus diesem Grund musste der Bischof neu gewählt werden. Als Wunschkandidat von Reich und Kirche trat Joseph Clemens von Bayern gegen Fürstenberg-Heiligenberg an. Obwohl letzterer die meisten Stimmen erhielt, konnte er die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreichen. Kaiser und Papst erklärten daraufhin Joseph Clemens von Bayern zum Nachfolger Maximilian Heinrichs von Bayern. Fürstenberg-Heiligenberg akzeptierte seine Niederlage und die Entscheidung von Kaiser und Papst nicht, weshalb – unter dem Vorwand seines Schutzes – französische Truppen in Bonn, Neuss, Kaiserwerth und Rheinberg einzogen. Ludwig XIV. forderte eine Neuwahl, da die Wahl Maximilian Heinrichs nur durch kaiserlichen Druck zustande kam, und stellte sich als Garant für die ordnungsgemäße Durchführung einer ebensolchen Wahl dar. [162]

Die französischen Truppen setzten sich umgehend nach Verkündung der Kriegserklärung in Marsch. Als erste Städte wurden unter Marschall Louis-François de Boufflers im September 1688 die Städte Kaiserslautern, Alzey und Speyer sowie im Oktober Worms, Mainz, Bad Kreuznach, Oppenheim, Trier und Heidelberg durch französische Truppen eingenommen. [163] Die französische Invasion sollte sich letztlich bis in fränkische Gebiete erstrecken. [164] [165] Damit waren die Gebiete, durch die die spätere Pfälzische Ludwigsbahn verlaufen sollte, französisch besetzt.
Die Kaiserslichen Truppen hatten den französischen Heeren zunächst wenig Gegenwehr entgegen zu setzen. Da nach wie vor an der Ostgrenze des Reichs gegen das Osmanische Reich gekämpft wurde, waren die meisten Truppen in den dortigen Gefechten gebunden. Unterdessen konnten die französischen Heere, berüchtigt für ihr brutales Vorgehen, ungehindert den Rhein überqueren. Provisorische Reichskriegsverfassung und Augsburger Allianz waren somit aufgrund ihrer Trägheit wirkungslos geblieben. Kurze Zeit nach Kriegsbeginn schlossen sich Kurbrandenburg, Kursachsen, Braunschweig-Lüneburg und Hessen-Kassel als armierte Reichsstände zusammen und bildeten eine gemeinsame Verteidigungsarmee gegen Frankreich. Diesem auch als „Magedeburger Konzert“ („Magdeburger Konvent“, „Magdeburger Bündnis“) bezeichneten Zusammenschluss gelang es, die französischen Truppen auf die linke Rheinseite zurückzudrängen. [166]
Die seitens Ludwigs XIV. gehegten Hoffnungen einer schnellen Annahme der französischen Bedinungen durch das Heilige Römische Reich erfüllten sich somit nicht. Eine breite antifranzösische Koalition um den niederländischen Statthalter Wilhelm III. von Oranien-Nassau, an der sich auch Reichsstände beteiligten, konterkarierte seine Kriegspläne. Am 3. April 1689 erklärte das Heilige Römische Reich durch den Reichstag Frankreich den Reichskrieg. [167] [168] Alle armierten Reichsstände verpflichteten sich, eine mehr als 65.000 Mann starke Verteidigungsarmee aufzubauen. Die kleineren nichtarmierten Reichsstände hatten Quartier und Nahrung bereitzustellen. Darüber hinaus dienten ihre Territorien als Schlachtfelder. [169]
Am 12. Mai 1689 schlossen das Heilige Römische Reich, die Niederlande und England einen eigenen Bündnisvertrag. Darin verpflichteten sie Frankreich zur Rückgabe aller reunierten Gebiete einschließlich der Reichsstadt Straßburg im Falle einer französischen Niederlage. Dieser aus der Augsburger Allianz hervorgegangenen „Große[n] Allianz“ bezeichneten Koalition schlossen sich 1690 auch Savoyen und Spanien an. Unterdessen setzten sich die Kämpfe an der Reichsostgrenze gegen das Osmanische Reich fort, sodass Leopold I. nun zu einem Zweifrontenkrieg genötigt wurde, den er eigentlich hatte vermeiden wollen. [170] [171] Der Krieg war damit kein deutsch-französischer mehr, sondern ein europäischer. [172]

Frankreich erkannte bald, dass dieser Krieg schwieriger zu führen sein würde als die bisherigen. [173] Die besetzten Gebiete waren nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu halten. Um beim Rückzug dem Gegner keine Operationsmöglichkeiten bieten zu können, verfolgten die französischen Truppen bei ihrem Rückzug auf Befehl Ludwigs XIV. hin eine Politik der verbrannten Erde. [174] [175]

[176]
Zwischen dem deutschen Reiche und Frankreich durch Niederbrennung sämtlicher Städte und Dörfer eine solche Wüstenei schaffen, daß eine unüberschreitbare Strecke die beiden Länder trenne und weitere Kriege zwischen ihnen dadurch zur Unmöglichkeit gemacht würden.

Diese systematische Verheerung der Pfalz traf sowohl rechtsrheinische als auch linksrheinische Gebiete. Neben Heidelberg und Mannheim wurden auch Worms und Speyer Opfer dieser sinnlosen Zerstörungswut. Darüber hinaus waren zahlreiche kleinere Ortschaften und Städte Ziel des französischen Vandalismus. [177] [178]
In den weiteren acht Jahren ab 1689 war der Krieg entlang des Rheins im Wesentlichen ein Abnutzungskrieg ohne deutlich erkennbare bzw. bedeutende Fortschritte und ohne konkrete Ergebnisse. Dies ist zum einen auf die Rivalität der einzelnen Reichsstände untereinander zurückzuführen. Zum anderen kam finanziellen Aspekten eine nicht unwesentliche Rolle zu: Die Finanzierung der Reichs- und kaiserslichen Verbände erfolgte durch Zahlungen der europäischen Verbündeten (Subsidienregimenter). Demnach bestimmten die Geldgeber, welche Truppen wo und gegen wen eingesetzt wurden. Derartige Entscheidungen wurden nicht immer nach militärstrategischen Gesichtspunkten getroffen. Vielmehr waren Verwandtschaftsverhältnisse oder sonstige Bande von Belang. Auch die Reichsstände waren an einer schnellen Konfliktbeilegung nicht interessiert, da in einem solchen Fall die Finanzierung ihrer Truppen gänzlich weggefallen oder auf sie zurückgefallen wäre und damit hätte reduziert werden müssen. [179]
Unabhängig voneinander, aber parallel, führten neben dem Heiligen Römischen Reich auch England und Holland ab Sommer 1694 geheime Friedensverhandlungen mit dem mittlerweile geschwächten Frankreich. Da sie sich dabei nicht absprachen und stets ihre eigenen Interessen verfolgten, bargen diese Verhandlungen das Potential für Konflikte und Differenzen innerhalb der antinapoleonischen Koalitionen. Diese Konstellation nutzte Ludwig XIV. aus, um Separatfriedensschlüsse mit den Einzelstaaten abzuschließen. Dies gelang erstmals am 29. Juni 1696 mit Savoyen. Leopold I. unterzeichnete am 6. Oktober 1696 im italienischen Vigevano mit Frankreich einen Neutralisationsvertrag über Italien. Dadurch suchte Leopold I. vor allem Entlastung an der Ostfront seines Zweifrontenkrieges mit Frankreich und dem Osmanischen Reich. Die Konsequenz aus diesem Vertrag war jedoch der Abzug französischer Truppen aus Italien, welche fortan gegen die Reichsverbündeten an der Westgrenze eingesetzt wurden. Die Verbündeten des Heiligen Römischen Reichs sahen darin einen Grund, eigenmächtig – ohne Beteiligung Leopolds I. – in Friedensverhandlungen mit Frankreich einzutreten. Diese begannen im Frühjahr 1697 auf einem Schloss im südholländischen Rijswijk. Aus den Verhandlungen ging am 20. September 1697 der Friedensvertrag von Rijswijk hervor, der zwischen den Generalstaaten (also im Wesentlichen den Niederlanden), England, Spanien und Frankreich geschlossen wurde. Kaiser Leopold I. und das Heilige Römische Reich wurden damit vor vollendete Tatsachen gestellt – ähnlich wie bereits 1679 im Frieden von Nimwegen. [180]
Bereits am 30. Oktober 1697 wurde ein eigener Friedensvertrag zwischen Frankreich und dem Heiligen Römischen Reich unterzeichnet. Er sah neben der Beendigung des Krieges u. a. vor, dass alle von Frankreich im Rahmen der Reunionspolitik annektierten Gebiete mit Ausnahme des Elsass’ wieder an das Reich zurückzugeben seien. Darüber hinaus sollte die pfälzische Erbfrage – die der ursächliche Auslöser des Krieges war – durch Papst Innozenz XII. entschieden werden. Dieser bestätigte den Anspruch Pfalz-Neuburgs und wies Frankreichs Anspruch auf das Erbe ab. Damit endete nach neun Jahren der Pfälzische Erbfolgekrieg. [181] [182] Die durch Ludwig XIV. besetzten linksrheinischen Gebiete, durch welche später die Pfälzische Ludwigsbahn verlaufen sollte, wurden damit wieder Teil des Heiligen Römischen Reichs.
Die Grenzen sollten vorerst in dieser Form bestehen bleiben. Zwar gab es weitere Kriege und Konflikte [183], diese sind allerdings für die hier gegebene kurze Überblickseinführung irrelevant. Lediglich im Bereich des heutigen Saarlandes kam es bis 1766 durch den Tod der jeweiligen Herrscher zur Verschiebung der französischen Ostgrenze bis zur Saar. [184] Diese Grenzverschiebung wäre für die Streckenabschnitte der Pfälzischen Ludwigsbahn allerdings bedeutungslos gewesen, sofern sie zu dieser Zeit bereits existiert hätte.

1789 bis 1814: Die Koalitions- und Befreiungskriege gegen Frankreich

Die Kriege zwischen dem napoleonischen Frankreich und dem Heiligen Römischen Reich bzw. nach 1806 den deutschen Einzelstaaten und dessen Verbündeten werden als Koalitions- oder Befreiungskriege bezeichnet. Sie hatten Auswirkungen auf die spätere Territorialzugehörigkeit einzelner Regionen, die im Rahmen dieser Streckenbeschreibung relevant sind.

Französische Revolution

Im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts wurde Europa von turbulenten Ereignissen erschüttert. Unruhen und Rebellionen, auf dem Land wie in den Städten, brachten ein allgemeines Unsicherheitsgefühl hervor. Die Rolle des Staates als ordnender Macht geriet durch die Aufklärung ins Wanken. [185] Diese zunächst philiosophische Strömung ging davon aus, dass sämtliches Handeln auf Grundlage der Vernunft, d. h. auf Basis von Naturgesetzen oder rationaler Überlegungen, zu erfolgen habe. Die Rolle der Kirche als alles überragende Institution mit großem Einfluss auf die Staatspolitik, wurde in Frage gestellt. [186] Aufklärerische Ideen, Überlegungen und Ideale durchdrangen alsbald sämtliche Lebensbereiche und Bevölkerungsgruppen und fanden zahlreiche Anhänger. Die Bevölkerung erkannte, dass Herrschaft nicht gottgegeben ist und das Volk durch Anwendung rationaler Ansätze ebenfalls Herrschaft erlangen könne. [187] Mit den damit einhergehenden Reformen wurden letztlich die Grundlagen für moderne Staaten und Gesellschaften gelegt, wie sie ab Ende des 18. Jahrhunderts entstehen sollten. [188]
Nachdem die Vereinigten Staaten von Amerika am 4. Juli 1776 ihre Unabhängigkeit erklärten, griffen europäische Gesellschaften das Vorbild – mit dem einer amerikanisch-europäischen Transition bis heute innewohnenden Zeitversatz – ebenfalls auf. [189] Die Gesellschaft bildete sich zunächst in Lesegellschaften und Debattierclubs fort und diskutierte wesentliche politische Grundsatzfragen. [190] Die erste Revolutionsbewegung ging ab Juni 1789 von Frankreich aus: die Französische Revolution. Sie begann mit dem Protest des Dritten Standes der französischen Ständeversammlung. Bei ihnen handelte es sich um Angehörige des Großbürgertums sowie Handwerker, Bauern, Tagelöhner und städtische Unterschichten. Der Dritte Stand proklamierte sich selbst, wegen systematischer Benachteiligung durch die beiden übrigen Stände, zur verfassungsgebenden Nationalversammlung und damit zum alleinigen Vertreter des französischen Volks. Ziel der Nationalversammlung war die Erarbeitung einer auf Volkssouveränität und Menschenrechten basierenden Verfassung. [191]
Damit schien die Aufklärung gegenüber dem bisher vorherrschenden Absolutismus gesiegt zu haben und das Volk als Souverän an die Stelle absolutistischer Monarchen treten zu können. Der gewaltsame Sturm auf die Bastille am 14. Juli 1789 erregte dementsprechend in ganz Europa großes Aufsehen. Zahlreiche politisch Interessierte begaben sich als „Revolutionspilger“ von Deutschland aus auf den Weg nach Paris, um die Ereignisse dort selbst mitzuerleben und später im eigenen Land entsprechend anzuwenden. Der erste Schritt hin zu einer volkssouveränen Verfassung erfolgte am 6. August 1789 mit der Verkündung der Menschenrechte durch die französische Nationalversammlung. [192]

Europas Reaktion auf die Revolutionsaktivitäten

Die Entwicklungen in Frankreich wurden zunächst durch die europäischen Intellektuellen wohlwollend und optimistisch aufgenommen. [193] [194] Nur wenige, wie z. B. Johann Wolfang von Goethe, übten sich in Zurückhaltung. [195] Die beiden größten Einzelstaaten des Heiligen Römischen Reichs, Preußen und Österreich, sahen in den revolutionären Umtrieben zunächst keine Gefahr für ihre Staaten oder das Heilige Römische Reich selbst. Vielmehr nahmen sie an, dass die durch die Revolution geforderten Reformen in ihren Landen bereits eingeleitet waren. Die Abschaffung des Lehnswesens in Frankreich durch die französische Nationalversammlung am 4. August 1789 und die Aufhebung sämtlicher Lehensrechte im Elsass am 15. März 1790 führte alsbald zu Spannungen zwischen dem Heiligen Römischen Reich und Frankreich: Durch die Beschlüsse der Nationalversammlung büßten grenznahe Reichsstände Besitztümer und einige Fürstbistümer ihre Diözesanrechte im Elsass ein. Frankreich war zu finanziellen Entschädigungen bereit, die durch das Reich abgelehnt wurden. Stattdessen erklärte am 6. August 1791 ein Reichsgutachten die Aufhebung der reichsständischen Rechte im Elsass für wirkungslos. Kaiser Leopold II. ratifizierte das Gutachten jedoch nicht, sodass es keinen offiziellen Aussagewert erhielt. [196] Darüber hinaus wurden französische Revolutionsgegner in grenznahen Gebieten des Reichs, z. B. im heutigen Rheinland-Pfalz, mit offenen Armen empfangen. Dies wiederum verstimmte Frankreich, da die Geflüchteten Truppen für eine Gegenrevolution aufstellten. Dies geschah jedoch ohne offizielle Unterstützung des Heiligen Römischen Reichs. [197]

Im Heiligen Römischen Reich kam es zu vereinzelten Unruhen und Aufständen, die durch – teils massiven – Einsatz militärischer Kräfte niedergeschlagen wurden. Gleichwohl gab es im Reich bereits erste Reformen im Sinne der Aufklärung – im Gegensatz zu Frankreich, wo durch die Revolution ein radikaler Bruch vom alten zum neuen System erzwungen wurde. [198] Damit erschien den europäischen Intellektuellen eine schrittweise Reform im Gegensatz zum stufenlosen Umbruch erstrebenswerter, je gewalttätiger die Revolution in Frankreich wurde. [199] Die deutschen und europäischen Staaten versuchten anfänglich, die revolutionären Umtriebe in ihrem Hoheitsbereich durch Zensur und ähnliche Maßnahmen einzudämmen. Eine – wie auch immer geartete – Intervention in Frankreich, und vor allem ein Krieg, wurde zunächst als nicht erforderlich angesehen. [200]
Erst die Festnahme Ludwigs XVI. und seiner Familie auf ihrer Flucht im Juni 1791 führte zum Umlenken in der Politik des Reichs gegenüber Frankreich. Preußen und Österreich erklärten am 27. August 1791 stellvertretend für die europäischen Herrscher in der „Pillnitzer Deklaration“ – auch als „Pillnitzer Erklärung“ oder „Pillnitzer Punktation“ bezeichnet – ihre Unterstützung für Ludwig XVI. Gleichzeitig forderten sie die Wiederherstellung der Monarchie in Frankreich. Eine militärische Intervention kam allerdings nicht zustande, da Preußen und Österreich nur zu einer gemeinsamen europäischen Intervention bereit waren. Russland und England verweigerten allerdings ihre Teilnahme. Die Erklärung wurde mit Annahme der französischen Verfassung durch Ludwig XVI. am 16. September 1791 durch Leopold II. als nichtig erklärt – nach wie vor wollte das Heilige Römische Reich keinen Krieg mit Frankreich. [201]

Der Erste Koalitionskrieg und der Frieden von Campo Formio

Grenzen in Mitteleuropa nach den Frieden von Basel und Campo Formio [202]
In Frankreich gewannen unterdessen die Girondisten, eine Abgeordnetengruppe aus Südfrankreich, immer mehr Einfluss auf das Revolutionsgeschehen. Sie werteten einen Krieg als neuen Antrieb für die langsam erlahmende Revolution. Als gemeinsames Feindbild der Revolutionäre erhärtete sich alsbald Österreich und die Habsburgermonarchie. Die verbalen Angriffe auf den österreichischen Kaiser Leopold II. in der französischen Nationalversammlung nahmen Ende 1791 immer mehr zu. Im Februar 1792 schloss dieser daher mit Preußen ein Verteidigungsbündnis für den Fall eines französischen Angriffs. [203] Die Kriegserklärung Frankreichs folgte am 20. April 1792 gegenüber des Königs von Ungarn und Böhmen und damit nicht gegen das Heilige Römische Reich. [204] [205] Der böhmisch-ungarische König war jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits Franz II., späterer römisch-deutscher Kaiser und Sohn Leopolds II. Durch das im Februar zwischen seinem Vater und Preußen abgeschlossene Defensivbündnis wurde aus dem französisch-ungarischen Krieg ein Krieg zwischen Frankreich und dem Heiligen Römischen Reich, obwohl Frankreich die Neutralität des Reichs anstrebte. [206]
Die meisten Reichsstände verweigerten zunächst ihre Unterstützung. Am 1. September 1792 erließ Franz II. ein entsprechendes Dekret, in dem die Reichsstände zum Krieg gegen Frankreich aufgefordert wurden. Die diesbezüglichen Beratungen im Reichstag fanden erst am 22. März 1793 – nachdem bereits im September 1792 französische Truppen einzelne pfälzische Regionen besetzt hatten – mit der Erklärung des Reichskrieges gegenüber Frankreich ihren Abschluss. [207] Damit begann der Erste Koalitionskrieg, der tatsächlich bereits seit 1792 wütete. [208]
Beide Seiten gingen dabei allerdings von einer falschen Prämisse aus: Während Frankreich die Habsburgermonarchie des Heiligen Römischen Reiches als zu schwach einschätzte und ein Bündnis zwischen Österreich und Preußen für unmöglich hielt, erachteten die koalierten europäischen Militärführer ihre Streitkräfte für unbesiegbar. [209] Es zeigte sich jedoch schnell, dass dieser Krieg anders war als die vorhergehenden. Die früheren Kriege waren Kabinettskriege zwischen Fürsten, die zumeist auf Erbstreitigkeiten oder Expansionsgelüste zurückgingen. Durch Allianzen konnte der Krieg beendet oder ein Frieden erzwungen werden. Dabei blieb das Gleichgewicht der Mächte stets austariert: Die einzelnen Staaten bzw. Reiche sorgten in einer Art Selbstorganisationsprozess eigenständig dafür, dass ihre jeweilige Macht nicht zu groß wurde. Bei der Französischen Revolution handelte es sich dagegen um einen ideologischen Krieg, der die Revolutionsgedanken in andere europäische Staaten tragen sollte. Dies wurde den europäischen Monarchen jedoch zu spät bewusst. [210] Spätestens in den Jahren 1793 und 1794 wich auch bei den letzten Intellektuellen im Heiligen Römischen Reich der Revolutionsoptimismus der Ernüchterung, als die friedliche Revolution – im vermeintlichen Namen der Aufklärung – in blutigen und menschenverachtenden Terror umschlug. [211] [212]

Die europäische Koalition gegen Frankreich, die in einer schnellen Aktion die Revolution niederschlagen wollte, sah sich einem vollkommen neuartigen Gegner gegenüber. Die französischen Soldaten, die als einfache Bürger im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht („Levée en masse“) zum Militärdienst herangezogen wurden, waren hoch motiviert, taktisch äußert agil und den monarchischen Kräften zahlenmäßig weit überlegen. [213] [214] Die konventionell operierenden Koalitionstruppen, in der Regel stehende Heere, waren diesem neuartigen Gegner nicht gewachsen: Bei Valmy wurde der Vormarsch der preußischen Truppen gestoppt. Die Österreicher erlebten bei Jemappes eine verheerende Niederlage. Beide Truppen zogen sich zurück, während die französischen Revolutionstruppen zum Gegenangriff übergingen. [215] Noch im selben Jahr wurden neben Mainz weitere linksrheinische Gebiete durch Frankreich besetzt. [216]
Der Erste Koalitionskrieg erwuchs bald zu einem Weltkrieg, da er über die Kolonialreiche auch Regionen außerhalb des europäischen Kontinents erreichte. Frankreich verfolgte dabei vor allem das bereits durch Ludwig XIV. verfolgte Ziel, den Rhein als natürliche Grenze seines Reichs zu etablieren und dementsprechend alle linksrheinischen Gebiete zu besetzen. Dies gelang ihm bereits 1792 (siehe oben). Im Anschluss daran etablierte es auf der rechten Rheinseite „ein breites Vorfeld von Satellitenstaaten“. Diese sollten es vor Angriffen der antifranzösischen Koalition schützen. Die Satellitenfront erstreckte sich von der Batavischen Republik in den Niederlanden über die Helvetische Republik in der heutigen Schweiz hin zur Cisalpinischen und Ligurischen Republik in Italien. Die antirevolutionellen Koalitionäre Russland, Preußen und Habsburg teilten unterdessen Polen unter sich auf und trugen so ihren Teil zur Neuordnung des europäischen Kontinents bei. „Das erste Mal in der jüngeren Geschichte ging es um Weltherrschaft und um die völlige Niederwerfung der anderen, und solange nicht einer der Hauptgegner, England, Frankreich oder Rußland, völlig darniederlag, war auf ein Kriegsende nicht zu hoffen.“ [217]

Die antifranzösische Koalition erhielt bald erste Risse, da die Koalitionäre parallel zum Kampf gegen Frankreich ihre eigenen Interessen verfolgten. [218] Ein Beispiel hierfür ist Preußen, welches am 5. April 1795 mit Frankreich einen Separatfrieden abschloss, der als Baseler Frieden bekannt wurde. [219] [220] [221] Damit endete der Krieg zwischen Frankreich und Preußen, was in Nord- und Ostdeutschland zu einer längeren Friedensperiode führte. [222] Gleichzeitig trat Preußen, festgelegt in einem geheimen [223] Teil des Baseler Friedensvertrags, seine gesamten linksrheinischen Gebiete an Frankreich ab. [224] [225] Preußen sollte, auf Vorschlag Frankreichs, durch rechtsrheinische Gebiete für die Verluste auf dem linken Rheinufer entschädigt werden. [226] Die preußische Regierung erhoffte sich durch dieses Vorgehen mehr Flexibilität bei der Aufteilung Polens sowie den Auftakt zu einem allgemeinen Frieden. Dies bewahrheitete sich jedoch nicht. [227] Der Baseler Frieden war stattdessen der Auftakt zu einer fundamentalen Neuordnung Deutschlands und letztlich für das Ende des Heiligen Römischen Reichs. [228] Bereits am 17. April 1795 schieden mit dem Vertrag von Basel die meisten Staaten aus Mittel- und Norddeutschland ebenfalls aus dem Koalitionskrieg aus. [229] Frankreich konnte die ihm westlich des Rheins zugestandenen Gebiete jedoch noch nicht einnehmen, da sie durch Österreich und andere Koalitionäre nach wie vor besetzt waren. [230]
Frankreich konnte in Europa Sieg um Sieg erringen und schon bald, neben Russland, eine Vormachtstellung auf dem europäischen Kontinent einnnehmen. Zahlreiche Staaten der antifranzösischen Koalition, u. a. Bayern, folgten dem Beispiel Preußens und schlossen mit Frankreich Separatfrieden ab. Dabei traten sie, wie zuvor bereits Preußen, ihre linksrheinischen Besitzungen an Frankreich ab und sollten auf Kosten rechtsrheinischer geistlicher Gebiete entschädigt werden. [231] Franz II., seinerzeit Kaiser des Heiligen Römischen Reichs, unterzeichnete am 17. Oktober 1797 den Friedensvertrag von Campo Formio für Österreich und stellvertretend das Reich selbst. [232] [233] Während der Friedensvertrag selbst nur unmittelbare Regelungen für Österreich und die habsburgischen Erblande enthielt, ergaben sich aus seinen geheimen Zusatzabkommen weitreichende Konsequenzen für das Heilige Römische Reich. Unter anderem wurden darin die gesamten linksrheinischen Gebiete an Frankreich abgetreten. [234] [235] [236] Die für die hiesigen Betrachtungen relevanten Regelungen fanden sich dabei im ersten geheimen Zusatzartikel.

[237]
Seine Majestät der Kaiser und König von Ungarn und Böhmen geben Ihre Einwilligung, daß die Gränzen (sic) der französischen Republik sich bis an die unten bemerkte Linie ausdehnen, und verbinden sich, Ihre Verwendung eintreten zu lassen, daß die französische Republik bey dem Frieden des deutschen Reiches eben diese Linie erhalte; nämlich:
Das linke Ufer des Rheins von der Schweizer Gränze unterhalb Basel bis zu seiner Vereinigung mit der Nette oberhalb Andernach, mit Einschluß des Mannheimer Brückenkopfes auf dem linken Rheinufer, der Stadt und Festung Mainz, und des beyderseitigen Ufers der Nette von ihrem Ausfluß bis zu ihrem Ursprung bey Brück (gemeint ist vermutlich Ahrbrück, d. Verf.). Von da an geht die Linie durch Sencherode, Borlay bis Kerpen, und von dieser Stadt bis Lüdersdorf, Blankenheim, Normagen, Soeternicht, Call, Gemünd, mit Einschluß der Bezirke und des Burgbannes dieser Gemeinden an den beyden Ufern der Olff bis zu ihrem Einfluß in die Roer, wie auch Heimbach, Nideggen, Düren und Jülich mit ihren Bannbezirken; ferner die an den Ufern liegenden Dörfer, sammt ihren Bezirken bis Limnich; von da zieht sich die Linie durch Kafferen und Ralen, Dalen, Lylar, Papelermoel, Laterfort, Radenberg, Haversloo (wenn es sich in der Richtung der Linie befindet), Anderheide, Kaldekirchen (sic), Wambach, Herringen und Grobray sammt der Stadt Venloo (sic) und ihrem Bezirk. Und wenn ungeachtet der Verwendungen Sr. Maj. des Kaisers und Königs das deutsche Reich zur Ueberlassung obenbemeldter Gränzlinie an die französische Republik nicht verstehen würde, so verbinden sich Se. Majestät der Kaiser feyerlich, nicht mehr als Ihr Kontingent, das jedoch in keine Festung gelegt werden darf, zu der Reichsarmee zu geben, ohne daß dadurch dem Frieden und der Freundschaft, die so eben zwischen Sr. Majestät, und der französischen Republik hergestellt worden sind, zu nahe getretten (sic) werden.

Die Gebietsabtretungen Preußens und anderer deutscher Staaten im linksrheinischen Raum wurden damit formalisiert. Die Gebiete, durch die die spätere Pfälzische Ludwigsbahn führen würde, waren damit erneut unter französischer Hoheit. Frankreich besetzte die ihm zugesprochenen Gebiete vertragsgemäß ab Dezember 1797. [238]
Mit dem Friedensschluss endete der Erste Koalitionskrieg. Drei weitere, die für die hiesigen Betrachtungen relevant sind, sollten folgen, nämlich

  • von 1799 bis 1801 bzw. 1802 der Zweite,
  • 1805 der Dritte und
  • 1806/1807 der Vierte Koalitionskrieg. [239]

Der Zweite Koalitionskrieg und der Frieden von Lunéville

Die endgültigen Modalitäten der Umsetzung des Friedens von Campo Formio, und damit auch die Abtretung der linksrheinischen Gebiete an Frankreich, wurden zwischen Dezember 1797 und April 1799 auf dem Rastatter Kongress erörtert. [240] Der Ausbruch des Zweiten Koalitionskrieges 1799 führte zum Abbruch der Verhandlungen ohne abschließendes Ergebnis. [241] Ebenfalls 1799 wurde der französische General Napoléon Bonaparte durch einen Staatsstreich zum Ersten Kosul des Französischen Konsulats. [242] [243] Damit endete die Französische Revolution und das Französische Konsulat, die erste Phase der Ersten Französischen Republik, begann.
Ein Ergebnis der Beratungen des Rastatter Kongresses folgte – im übertragenen Sinn – erst mit dem Frieden von Lunéville, der am 9. Februar 1801 den Zweiten Koalitionskrieg beendete. Darin wurden die nach wie vor durch Frankreich provisorisch verwalteten Gebiete nun auch völkerrechtlich verbindlich französisches Staatsgebiet. Der Rhein wurde somit zur Ostgrenze Frankreichs und alle linksrheinischen Gebiete dementsprechend französisches Hoheitsgebiet. [244] Frankreich und Russland arbeiteten Entschädigungspläne für die Staaten des Heiligen Römischen Reiches aus, welche ihre linksrheinischen Gebiete verloren hatten. Diese wurden unverändert Teil des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 [245] und durch den Regensburger Reichstag noch im selben Jahr bestätigt. Damit einher ging eine umfassende Territorialreform des Heiligen Römischen Reichs und letztlich das Ende der deutschen Kleinstaaterei: Aus 314 reichsunmittelbaren Territorien und Städten wurden 30, zahlreiche Reichsstände vervielfachten ihre ursprünglichen Einwohnerzahlen durch Säkularisierung der bisher kirchlichen Gebiete und vor allem in Süddeutschland entstanden so genannte Mittelstaaten (z. B. Bayern). [246] [247]
Die gesamte Pfälzische Ludwigsbahn, vom kurzen Abschnitt Mannheim Hbf – Ludwigshafen (Rhein) Hbf abgesehen, wäre aufgrund dieser Entwicklungen vollständig durch französisches Territorium verlaufen. Dabei wären die saarländischen Streckenabschnitte bis Homburg (Saar) Hbf (ausschließlich) Teil des Départements de la Saare (Département Saar) gewesen, während der Streckenabschnitt Homburg (Saar) Hbf (einschließlich) – Ludwigshafen (Rhein) Hbf im Département du Mont Tonnerre (Département Donnersbergkreis) gelegen hätte.

Der Rheinbund und das Ende des Heiligen Römischen Reichs

Rheinbund (1806) [248]
Rheinbund (1812) [249]
1804 krönte sich Napoléon eigenhändig zu Napoléon I., dem Kaiser der Franzosen. [250] [251] [252] Dabei betrachtete er sich selbst als legitimen Nachfolger Karls des Großen. [253] [254] Die noch kommenden zwei Koalitionskriege werden daher in der modernen Geschichtsschreibung auch als Napoleonische Kriege bezeichnet.
Der Dritte Koalitionskrieg im Jahr 1805 begann zunächst als Konflikt zwischen Frankreich und einer englisch-russischen Koalition. Um seine Ausgangssituation zu verbessern, suchte Napoléon I. Unterstützung bei süddeutschen Staaten des Heiligen Römischen Reiches. Er konzentrierte seine Bemühungen dabei auf ebenjene, die durch die im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 vereinbarten Entschädigungen teils erheblich profiziert hatten. So schloss er beispielsweise am 23. August 1805 den Bogenhausener Vertrag mit Bayern. Dieser Allianzvertrag sicherte ihm die Unterstützung bayerischer Truppen im Kampf gegen Österreich, Russland und England. [255] Der Krieg endete in Kontinentaleuropa noch im selben Jahr mit Frankreichs Sieg in der Dreikaiserschlacht von Austerlitz. [256] [257] Im Frieden von Pressburg musste Österreich einige seiner Gebiete an die mit Napoléon I. koalierenden süddeutschen Staaten abgeben, wodurch es zur Mittelmacht herabgestuft wurde. [258]
Die Koalition zwischen Napoléon I. und den Reichsstaaten wurde 1806 formalisiert. Durch Unterzeichnung der Rheinbundakte am 12. Juli 1806 in Paris [259] [260] wurde der Zweite Rheinbund etabliert. Damit sollte Frankreichs Expansionspolitik, ganz nach dem Vorbild des Ersten Rheinbundes 1658 unter Ludwig XIV., durch dynastische Verbindungen gestärkt werden. [261] Der Zusammenschluss im Rheinbund wurde in Artikel 1 der Rheinbundakte festgeschrieben, während Artikel 2 die Gültigkeit der Reichsgesetze regelte. Demnach blieben lediglich die Regelungen des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 sowie des Rheinschifffahrtsoktroi [262] in Kraft. Alle übrigen Reichsgesetze verloren mit Eintritt in den Rheinbund ihre Gültigkeit.

§[263]
Art. 1. Die Staaten ihrer Majestäten der Könige von Baiern und Wirtemberg (sic) […] werden für immer vom teutschen Reichsgebiete abgesondert, und unter sich durch eine besondere Conföderation unter dem Namen: rheinische Bundesstaaten vereinigt.
Art. 2. Alle teutsche Reichsgesetze, welche Ihren Majestäten […] die im vorigen Artikel benannten Könige […], ihre Unterthanen und ihre Staaten oder Theile derselben bisher angehen, oder für sie verbindlich seyn konnten, sollen für die Zukunft in Hnsicht Ihrer benannten Majestäten  […] und […] ihrer Staaten und Unterthanen nichtig und von keiner Wirkung seyn. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Rechte, welche die Staatsgläubiger und Pensionisten durch den Rezeß von 1803 (gemeint ist der Reichsdeputationshauptschluss, d. Verf.) erlangt haben, desgleichen die Verfügungen des 39. §. besagten Rezesses in Betreff der Rheinschiffartsoctroi, welche noch ferner nach Form und Inhalt in Vollzug gesetzt werden sollen.

Dem Rheinbund schlossen sich schrittweise 16 weitere deutsche Mittel- und Kleinstaaten an. Damit einher ging neben finanzieller Unterstützung durch Frankreich auch eine größere Bedeutung auf dem politischen Parkett Europas. [264] Zeitweise waren alle Staaten des Heiligen Römischen Reichs, außer Preußen und Österreich, Mitglied des Rheinbunds. [265] [266] Die Staaten suchten so vor allem ihre Zukunft – finanziell, wirtschaftlich und politisch – zu sichern. [267] Mit dem Eintritt in den Rheinbund einher ging zugleich der Austritt aus dem Heiligen Römischen Reich. [268] [269] Diesen erklärten die Unterzeichner der Rheinbundakte am 1. August 1806 in einer eigenen Lossagungsurkunde. [270]

[271]
Hochwürdige, Hoch- und Hochwohl- auch Wohlgeborne,
Insonders Hoch- und vielgeehrteste Herren!
Die zur allgemeinen deutschen Reichsversammlung bevollmächtigten unterzeichneten Bothschafter und Gesandte haben den Befehl erhalten, Namens Ihrer Höchst- und Hohen Committenten Euren Excellenzien, Hochwürden, Hoch-[,] Hochwohl- und Wohlgebornen nachstehende Erklärung mitzutheilen:
Die Begebenheiten der drei letzten Kriege, welche Deutschland beinahne ohnunterbrochen beunruhigt haben, und die politischen Veränderungen, welche daraus entsprungen sind, haben die traurige Wahrheit in das hellste Licht gesetzt, daß das Land, welches bisher die verschiedenen Glieder des deutschen Staatskörpers mit einander vereinigten sollte, für diesen Zweck nicht mehr hinreiche, oder vielmehr, daß es in der That schon aufgelö’t sey; das Gefühl dieser Wahrheit ist schon seit langer Zeit in dem Herzen jedes Deutschen, und so drückend auch die Erfahrung der letzten Jahre war, so hat sie doch im Grunde nur die Hinfälligkeit einer in ihrem Ursprunge ehrwürdigen, aber durch den – allen menschlichen Anordnungen anklebenden Unbestand fehlerhaft gewordenen Verfassung bestätigt. Nur diesem Umstande muß man ohne Zweifel die im Jahre 1795 im Reiche selbst sich hervorgethane Trennung zuschreiben, die eine Absonderung des nördlichen und südlichen Deutschlandes zur Folge hatte. Von diesem Augenblicke an mußten nothwendig alle Begriffe von gemeinschaftlichem Vaterlande und Interesse verschwinden; die Ausdrücke: Reichskrieg und Reichsfrieden, wurden Worte ohne Schall; vergeblich suchte man Deutschland mitten im deutschen Reichskörper. Die, Frankreich zunächst gelegenen, von allem Schutz entblößten, und allen Drangsalen eines Krieges, dessen Beendigung in den verfassungsmäßigen Mitteln zu suchen nicht in ihrer Gewalt stand, ausgesetzten Fürsten sahen sich gezwungen, sich durch Separatfrieden von dem allgemeinen Verbande in der That zu trennen. Der Friede von Lüneville, und mehr noch der Reichsschluß von 1803, hätten allerdings hinlänglich scheinen sollen, um der deutschen Reichverfassung neues Leben zu geben, indem sie die schwachen Theile des Systems hinwegräumten und die Hauptgrundpfeiler desselben befestigten. Allein die in den letztverflossenen 10 Monaten unter den Augen des ganzen Reichs sich zugetragenen Ereignisse haben auch diese letzte Hoffnung vernichtet, und die gänzliche Unzulänglichkeit der bisherigen Verfassung aufs neue außer allem Zweifel gesetzt. Bei dem Drange dieser wichtigen Betrachtungen haben die Souverains und Fürsten des mittäglichen und westlichen Deutschlandes sich bewogen gefunden, einen neuen und den Zeitumständen angemessenen Bund zu schließen. Indem sie sich durch gegenwärtige Erklärung von ihrer bisherigen Verbindung mit dem deutschen Reichskörper lossagen, befolgen sie bloß das durch frühere Vorgänge und selbst durch Erklärungen der mächtigen Reichsstände aufgestellte System. Sie hätten zwar den leeren Schein einer erloschenen Vefassung beibehalten können, allein sie haben im Gegentheil ihrer Würde und der Reinheit ihrer Zwecke angemessener geglaubt, eine offene und freie Erklärung ihres Entschlusses und der Beweggründe, durch welche sie geleitet worden sind, abzugeben. Vergeblich aber würden sie sich geschmeichelt haben, den gewünschten Endzweck zu erreichen, wenn sie sich nicht zugleich eines mächtigen Schutzes versichert hätten, wozu sich nunmehr der nämliche Monarch, dessen Absichten sich stets mit dem wahren Interesse Deutschlands übereinstimmend gezeigt haben, verbindet. Eine so mächtige Garantie ist in doppelter Hinsicht beruhigend. Sie gewährt die Versicherung, daß Se. Majestät der Kaiser von Frankreich, Allerhöchstdero Ruhms halber eben so sehr, als wegen des eigenen Interesse des französischen Kaiserstaates, die Aufrechterhaltung der neuen Ordnung der Dinge in Deutschland und die Befestigung der innern und äußeren Ruhe sich angelegen seyn lassen werden. Daß diese kostbare Ruhe der Hauptzweck des rheinischen Bundes ist, davon finden die bisherigen Reichsmitstände der Souverains, in deren Namen die gegenwärtige Erklärung geschieht, den deutlichen Beweis darin, daß jedem unter ihnen, dessen Lage ihm eine Theilnahme daran erwünschlich machen kann, der Beitritt zu demselben offen gelassen ist.
Inden wir uns nun dieses höchsten und hohen Auftrages hierdurch schuldigst entledigen; so haben wir zugleich die Ehre, die Versicherung der hochachtungsvollsten Ergebenheit hinzuzufügen, womit wir sind
Eurer Excellenzien, Hochwürden, Hoch-[,] Hochwohl- und Wohlgeborenen
Regensburg den 1. August 1806.
gehorsamstergebenste
Freiherr von Rechberg, Ihrer königlichen Majestät von Baiern geheimer Rath und bisheriger Komitial-Gesandter. […]

Das Heilige Römische Reich selbst hatte bereits mit dem Frieden von Lunéville 1801 und dem darauf aufbauenden Reichsdeputationshauptschluss 1803 signifikant an Bedeutung verloren. Die Krönung Napoléons I. führte zeitweise zu der Situation, dass zwei Kaiser – eben Napoléon I. und der römisch-deutsche Kaiser Franz II. – in Europa regierten. [272] Als Reaktion auf Napoléons eigenhändige Krönung nahm der römisch-deutsche Kaiser Franz II. 1804 die Kaiserwürde Österreichs an. [273] Unter ihm war Österreich auf Dauer jedoch nicht fähig, sich Frankreich – das ab 1806 durch die Rheinbundstaaten unterstützt wurde – zur Wehr zu setzen. Das Heilige Römische Reich zerfiel aufgrund der Lossagungen ebenjener Staaten immer weiter. Die logische Konsequenz war die Niederlegung der römisch-deutschen Kaiserkrone durch Franz II. am 6. August 1806. [274] [275] Damit endete, von Europa und der Welt weitgehend unbeachtet, die Geschichte des Heiligen Römischen Reichs (Deutscher Nation) nach über 900 Jahren. [276] Fortan existierten nur noch seine Einzelstaaten.

Der Frieden von Tilsit und der modernisierende Einfluss Frankreichs

In den Jahren 1806 und 1807 wurde zwischen Frankreich und den Rheinbundstaaten sowie Preußen und Russland der Vierte Koalitionskrieg ausgetragen. Der Krieg währte nur kurz, da die preußischen Truppen am 14. Oktober 1806 in der Doppelschlacht von Jena und Auerstedt vernichtend geschlagen wurden. [277] [278] Als Konsequenz aus dieser Niederlage verlor Preußen alle westlichen Gebietsteile. Darüber hinaus wurden alle Territorialgewinne aus den Polnischen Teilungen annulliert. Damit verlor Preußen seinen Status als europäische Großmacht. Mit dem Frieden von Tilsit, welcher am 7. und 9. Juli 1807 abgeschlossen wurde, wurde dies völkerrechtlich verbindlich und der Vierte Koalitionskrieg endete. [279]
Napoléon I. erreichte so den Höhepunkt seiner Macht in Europa. Frankreichs Einfluss führte zu modernisierenden Reformen in den mit ihm verbündeten Staaten, vor allem in jenen des Rheinbunds. [280] [281] Damit zwang Frankreich, als europäische Hegemonialmacht, den von ihm besetzten Gebieten seine eigenen Institutionen sowie einen Teil seines Gesellschaftssystems und seiner rechtlichen wie gesellschaftlichen Normen auf. [282] Die Neuerungen erstreckten sich dementsprechend von der Verwaltung bis hin zur Gesetzgebung und hatten schlussendlich unmittelbare Auswirkungen auf den Alltag der Bevölkerung. Beispiele hierfür sind neben der Einrichtung von Fachministerien die Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Steuersysteme, die Einführung der Zivilehe und -scheidung, die Abschaffung des Zunftwesens, die Einrichtung von Handelsgerichten, -kammern und -börsen, die Befreiung der Bauern, die Gleichstellung der Juden, die Verbesserung der Infrastruktur, der Bau von Kanälen, Brücken und Krankenhäusern sowie die Vereinheitlichung des Rechtssystems durch Einführung des französischen Code civil (Code napoléon). [283] [284] Die Reformen griffen letztlich auch auf Preußen und Österreich über, obwohl diese nicht mit Frankreich assoziiert waren. [285] [286] Insbesondere in Preußen führten die Reformen von Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein und Karl August von Hardenberg zu erheblichen Änderungsprozessen innerhalb des Staates. Die Modifikationen sollten dabei vergleichbare Niederlagen wie jene in den Schlachten von Austerlitz und Jena-Auerstedt zukünftig vermeiden helfen. [287] Im gesamten deutschen Reichsgebiet bildeten sich auf diesem Weg die ersten Vorläufer moderner Verfassungsstaaten, die die Grundlage für den heutigen Föderalismus innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bilden sollten. [288]

Widerstand gegen die französische Besatzungsherrschaft: Entdeckung der deutschen Nation

Während die Bevölkerung die durch Frankreich induzierten Reformen anfänglich mit Begeisterung aufnahm, regte sich alsbald Widerstand gegen die französische Besatzung. [289] [290] Letztere wurde zunehmend als Fremdherrschaft empfunden. Die ersten sichtbaren Unmutsbekunden brachen sich bereits 1809 neben Deutschland in allen französisch besetzten europäischen Staaten Bahn und setzten sich in den Folgejahren fort. Napoléon I. fiel es dabei zunehmend schwer, diese zu unterdrücken oder niederzuschlagen. [291] Der Widerstand richtete sich vor allem gegen die Mobilisierung der deutschen Soldaten für Kriege Frankreichs, die Steuerlast, die zunehmende Zensur und die Handelsbeschränkungen infolge einer europaweiten Kontinentalsperre. [292] Darüber hinaus nahmen die im vorherigen Abschnitt angesprochenen Reformen des Staatswesens mehr Zeit in Anspruch als aus Sicht der Bevölkerung erforderlich. [293] Die Aufstände wurden flankiert durch eine stärker werdende patriotische Bewegung. [294] [295] Vielen Bürgern ging der Widerstand ihrer Regierungen gegen die französische Okkupation nicht weit genug. Sie warfen ihren Staatsoberhäuptern Schwäche und Ehrlosigkeit vor. In diesem Zusammenhang betrachteten sich die deutschen Völker erstmals als „Nation“ und ihr Land als „Vaterland“. [296] Letzteres galt es, gegen Napoléon I. und die französische Besatzungsmacht zu verteidigen. Das politische Lied „Des Deutschen Vaterland“ von Ernst Moritz Arndt trug, neben anderen Flugblättern und Schriften, dazu bei, diesem neuen Nationalbewusstsein Ausdruck zu verleihen. [297] Auch die „Reden an die deutsche Nation“ Johann Gottlieb Fichtes im französisch besetzten Berlin 1807 und 1808 befeuerten den aufkeimenden Nationalismus. [298]
Die nationale Bewegung existierte zunächst nur als ideologisches Konstrukt. Alsbald bildeten sich jedoch feste Organisationen, die diese Interessen nach außen hin vertraten. Beispiele hierfür sind der Tugendbund oder der Deutsche Bund unter Führung des späteren „Turnvaters“ Friedrich Ludwig Jahns. Darüber hinaus existierten informelle Gruppierungen und Gesprächskreise, die sich dem Thema annahmen. [299] Sie alle hatten sich dem Kampf gegen „die militärische wie kulturelle Unterjochung durch Frankreich“ und dem Kampf um Deutschlands „Freiheit und Identität“ verschrieben. [300] Dies sollte dergestalt erfolgen, dass zunächst die jeweiligen Staatsregierungen zum Widerstand gegen Frankreich gedrängt werden sollten. Erst wenn dieser „diplomatische Weg“ ausgeschöpft war, kam es zu – teils bewaffneten – Aufruhren gegen die jeweilige Regierung (Insurrektion). Tatsächliche bewaffnete Aufstände sind für die deutschen Staaten jedoch nicht überliefert. Diese konzentrierten sich vielmehr auf katholische Regionen im Süden Europas. Die Aktionen dort befeuerten jedoch den deutschen Patriotismus jener Zeit. [301]

Der Befreiungskrieg und der Vertrag von Ried: Das Ende der französischen Hegemonie in Europa

Die Niederlage Napoléons I. im Russlandfeldzug von 1812, dem Sechsten Koalitionskrieg, fungierte als Katalysator für die ein Jahr später einsetzenden Befreiungs- oder Freiheitskriege. [302] [303] Frankreichs Niederlage und der Rückzug seiner Truppen führte zu einem massiven Stimmungswandel innerhalb der deutschen Staaten. Noch 1806 wurde der Niedergang des Heiligen Römischen Reichs mit Desinteresse seitens der deutschen Völker quittiert. [304] Sieben Jahre später, 1813, rief die neue deutsche Nationalbewegung zu einer „nationalen Erhebung“ gegen Frankreich auf. [305] Unterstützt wurde sie dabei durch den patriotischen Aufruf „An mein Volk“ des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III. [306] [307]

[308]
„So wenig für mein treues Volk, als für Deutsche überhaupt, bedarf es einer Rechenschaft über die Ursachen des Krieges, welcher jetzt beginnt. Klar liegen sie dem unverblendeten Europa vor Augen. Wir erlagen der Übermacht Frankreichs. Der Friede, der die Hälfte meiner Unterthanen mir entriß, gab uns seine Segnungen nicht, denn er schlug uns tiefere Wunden als selbst der Krieg. Das Mark des Landes ward ausgesogen. Die Hauptfestungen blieben von dem Feinde besetzt. Der Ackerbau ward gelähmt sowie der sonst so hoch gebrachte Kunstfleiß unsrer Städte. Die Freiheit des Handels ward vernichtet und dadurch die Quelle des Erwerbs und des Wohlstandes verstopft. Das Land wurde ein Raub der Verarmung. Durch die strengste Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten hoffte ich meinem Volke Erleichterung zu bereiten und den französischen Kaiser endlich zu überzeugen, daß es sein eigner Vorteil sei, Preußen seine Unabhängigkeit zu lassen. Aber meine reinsten Absichten wurden durch Übermut und Treulosigkeit vereitelt, und nur zu deutlich sahen wir, daß des Kaisers Verträge mehr noch als seine Kriege uns langsam verderben mußten. Jetzt ist der Augenblick gekommen, wo alle Täuschung über unsern Zustand aufhört. – Brandenburger, Preußen, Schlesier, Pommern, Litauer! Ihr wißt, was ihr seit fast sieben Jahren erduldet habt; ihr wißt, was euer trauriges Loos ist, wenn wir den beginnenden Kampf nicht ehrenvoll enden. Erinnert euch an die Vorzeit, an den Großen Kurfürsten, den großen Friedrich. Bleibt eingedenk der Güter, die unter ihnen die Vorfahren blutig erkämpften: Gewissensfreiheit, Ehre, Unabhängigkeit, Handel, Kunstfleiß und Wissenschaft. Gedenkt des großen Beispiels unsrer mächtigen Verbündeten, der Russen, gedenkt der Spanier, der Portugiesen. Selbst kleinere Völker sind für gleiche Güter gegen mächtigere Feinde in den Kampf gezogen und haben den Sieg errungen. Erinnert euch an die heldenmütigen Schweizer und Niederländer. – Große Opfer werden von allen Ständen gefordert werde:; denn unser Beginnen ist groß und nicht gering die Zahl und die Mittel unsrer Feinde. Ihr werdet jene lieber bringen für das Vaterland, für euren angebornen König als für einen fremden Herrscher, der, wie so viele Beispiele lehren, eure Söhne und eure letzten Mittel Zwecken widmen würde, die euch fremd sind. Vertrauen auf Gott, Ausdauer, Mut und der mächtige Beistand unsrer Bundesgenossen werden unsern redlichen Anstrengungen siegreichen Lohn gewähren. – Aber welche Opfer auch von den Einzelnen gefordert werden mögen, sie wiegen die heiligen Güter nicht auf, für die wir streiten und siegen müssen, wenn wir nicht aufhören wollen, Preußen und Deutsche zu sein. Es ist der letzte entscheidende Kampf, den wir bestehen für unser Dasein, unsre Unabhängigkeit, unsern Wohlstand; keinen Ausweg gibt es, als einen ehrenvollen Frieden oder einen ruhmvollen Untergang. Auch diesem würdet ihr getrost entgegengehen, um der Ehre willen, weil ehrlos der Preuße und der Deutsche nicht zu leben vermag. Allein wir dürfen mit Zuversicht vertrauen, Gott und unser fester Wille werden unsrer gerechten Sache den Sieg verleihen, mit ihm einen sicheren, glorreichen Frieden und die Wiederkehr einer glücklicheren Zeit.“

Verfasst wurde dieser jedoch durch Theodor Gottlieb von Hippel dem Jüngeren. Die direkt an sein Volk gerichtete Erklärung eines preußischen Königs zu seiner Politik anstelle einer umfassenden Regierungserklärung stellte ein Novum in der preußischen – und vermutlich auch deutschen – (Monarchie-)Geschichte dar. [309]
Die Begeisterung der Menschen, die heute mit den begeisterten Aufständen in den Anfangsjahren der Französischen Revolution verglichen wird, wurde durch nationalistische und antifranzösische Publizistik begleitet. Dies umfasste Propagandaschriften ebenso wie weltliche Literatur und Lyrik. Nahezu alle deutschen Literaten jener Zeit, mit einigen wenigen Ausnahmen, trugen dazu bei. [310] Der deutsche Nationalismus des 19. und 20. Jahrhunderts hat in diesen Ereignissen und Schriften seinen Ursprung.
Die Bevölkerung organisierte sich in so genannten Freikorps. Diese hatten militärisch nur eine stark untergeordnete Bedeutung, wohingegen ihr politischer und vor allem symbolischer Stellenwert umso größer war. [311] In ihnen dienten Vertreter aller Bevölkerungsschichten. Der Volkskrieg machte für seine Dauer „die Nation zum sinnlichen Erlebnis“. [312]

Napoléon I. musste immer weiter Richtung Westen zurückweichen. Damit einher ging der zunehmende Zusammenbruch seines europäischen Allianzsystems. Mit dem Vertrag von Ried erklärte Bayern am 8. Oktober 1813 als erster Unterzeichnerstaat der Rheinbundakte seinen Austritt aus der französischen Koalition und lief zum Lager der antinapoleonischen Koaltion über. [313] [314]

§[315]
Art. I.
Von dem Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, wird Friede und Freundschaft zwischen Ihren Majestäten dem Könige von Baiern, und dem Kaiser von Oestreich, König von Ungarn und Böhmen, Ihren Erben und Nachfolgern, Ihren Staaten und Unterthanen für alle künftigen Zeiten bestehen, und die Handels- und andere Verhältnisse zwischen den beiderseitigen Staaten sollen auf den Fuß hergestellt werden, wie sie vor dem Kriege bestanden haben.
Art. II.
Die Allianz zwischen den beiden hohen kontrahierenden Theilen wird die thätigste Mitwirkung der beiden Möche zu der Herstellung einer Ordnung der Dinge in Europa zum Zwecke haben, welche allen die Unabhängigkeit und ihre künftige Ruhe sichert. Baiern entsagt demnach der Verbindung mit der Rheinischen Konförderation, und wird unverzüglich seine Armeen mit jenen der alliirten Mächte vereinigen.

Bereits am 14. Oktober 1813 trat Bayern auf Basis der im Vertrag von Ried vereinbarten Modalitäten dem Krieg gegen Napoléon I. bei. [316]
Vom 16. bis 19. Oktober 1813 kam es bei Leipzig in den später als Viervölkerschlacht oder kurz Völkerschlacht bezeichneten Kämpfen zur Entscheidung zwischen dem napoleonischen Frankreich auf der einen sowie Russland, Preußen, Österreich und Schweden auf der anderen Seite. Dabei unterlag Napoléon I. den antifranzösischen Truppen. Die französische Niederlage beschleunigte den Niedergang des Rheinbunds, sodass bereits 1814 alle deutschen Staaten – mit Ausnahme Sachsens – wieder auf Seiten der antinapoleonischen Koalition standen. [317] [318] Im Januar 1814 konnten die alliierten Truppen den Rhein überschreiten und die französischen Truppen auch in den linksrheinischen Gebieten weiter Richtung Westen zurückdrängen. [319] Am 2. Februar 1814 wurde aus den bisherigen französischen Départements Donnersbergkreis, Saar, Rhein und Mosel das „Generalgouvernement Mittelrhein“ gebildet. Es übernahm als provisorische Verwaltungsbehörde die Verwaltungszuständigkeit von den französischen Behörden in den bisher französisch besetzten linksrheinischen Gebieten. [320] [321] Im April 1814 dankte Napoléon I. ab, nachdem die gegen ihn verbündeten Armeen die französische Hauptstadt Paris erreicht hatten. [322] [323]

1814 bis 1816: Wiener Kongress und Deutscher Bund

Das Ende der französischen Vorherrschaft auf dem europäischen Kontinent führte zu einer tiefgreifenden Umgestaltung der politischen und insbesondere geografischen Verhältnisse.

Der Erste Pariser Frieden

Die Koalitionskriege wurden mit dem Ersten Pariser Frieden, dessen Urkunden am 30. Mai 1814 unterzeichnet wurden, offiziell beendet. Unterzeichnende Staaten waren das durch König Ludwig XVII. vertretene Frankreich sowie die Alliierten Österreich, Großbritannien, Preußen, Russland, Spanien, Portugal, Schweden und Norwegen. Der Friedensvertrag stellte aufgrund gegenläufiger Interessen der Alliierten zunächst nur die Grenzen von 1792 wieder her. [324] Weiterhin wurden die bisher durch Frankreich besetzten (linksrheinischen) Gebiete unter gemeinsame Verwaltung der Alliierten gestellt. [325] Die Zivilverwaltung der Pfalz wurde ab dem 16. Juni 1814 durch eine gemeinsame bayerisch-österreichische Verwaltung administriert, welche als „k. k. östreichische und k. bairische gemeinschaftliche Landes-Administrations-Kommission“ bezeichnet wurde. [326]
Damit wären einige saarländische Streckenteile der späteren Pfälzischen Ludwigsbahn zunächst unter französischer Verwaltung geblieben.

Der Wiener Kongress

Europa nach dem Wiener Kongress (1815) [327]
Im September 1814 trafen in Wien erstmals alle deutschen und europäischen Herrscher zusammen, um auf dem gleichnamigen Kongress die Zukunft des Kontinents und ihrer Staaten zu verhandeln. Das Hauptaugenmerk der Gespräche lag dabei auf einer neuen Ordnung für Europa und der Wiederherstellung des gesamteuropäischen Gleichgewichts der Mächte. [328] Dabei sollte eine aus Sicht der Staatsmänner revolutionäre und – durch ein potentielles Kräfteungleichgewicht – gefährliche Neuordnung Europas vermieden werden. [329] Restaurationsbestrebungen und die Wiederherstellung des vorrevolutionären Zustands dominierten folglich die Verhandlungen. [330] [331]
Die Konsequenzen der Französischen Revolution und der sich anschließenden Kriege konnten jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vollständig annulliert werden. Die mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 beschlossenen Gebietsveränderungen waren davon ebenso betroffen wie die unter französischer Herrschaft eingeleiteten Staatsreformen und die in einigen Staaten bereits existierenden Verfassungen. Es musste demnach ein größtmöglicher gemeinsamer Nenner gefunden werden, der möglichst viele Elemente der Vorrevolutionsstaaten enthalten sollte. Zusätzlich musste das europäische Gleichgewicht so austariert werden, dass eine mögliche neue Revolutionswelle das europäische System nicht mehr in dem Maße erschüttern würde wie die Französische Revolution. [332]

Unter Führung des österreichischen Staatskanzlers Klemens Wenzel Lothar Fürst von Metternich und des englischen Außenministers Robert Stewart Viscount Castlereagh wurde unter diesen Voraussetzungen bis 1815 die europäische Landkarte neu gestaltet. Dabei kam es zwischenzeitlich zu Konflikten um die Zukunft Sachsens und Polens zwischen den westlichen Großmächten Österreich, Großbritannien und Frankreich auf der einen sowie den östlichen Staaten Preußen und Russland auf der anderen Seite. Die westlichen Staaten suchten einen zu starken Einfluss der beiden letztgenannten zu vermeiden. Dies führte u. a. zur Verschiebung Preußens Richtung Westen, wodurch ein östlicher und ein westlicher Staatsgebietsteil entstanden. Damit sollte – aus englischer und österreichischer Sicht – eine zu starke Vormachtrolle Preußens in zentraler Lage des europäischen Kontinents vermieden werden. Zum anderen erhofften sich die Staaten durch Preußens militärische Stärke einen effektiven Schutz vor einem weiteren Hegemonialstrebens Frankreichs in der Zukunft. [333] Zusätzlich wurden Preußen – im Wesentlichen aus den vorgenannten Gründen – Gebiete aus Sachsen zugestanden. [334]
Ein weiteres Ergebnis der Verhandlungen war die weitgehende Wiederherstellung der Außengrenzen der europäischen Staaten mit Stand 1792. Die Konsequenz dieser Entscheidung war das Ende der jahrhundertealten Konfrontation zwischen Frankreich und Österreich. Stattdessen war nun Preußen direkter Gegenspieler Frankreichs, was in den kommenden Jahren zu entsprechenden Konflikten führen sollte. [335] Durch diese Maßnahme wurden auch die bisher noch französisch besetzten Gebiete im Fürstentum Nassau-Saarbrücken Preußen zugeschlagen.

Die Kongressentscheidungen wurden mit der Unterzeichnung des Hauptvertrags des Wiener Kongresses am 9. Juni 1815 fixiert. Er regelte in Artikel 51 den Übergang der bisher unter gemeinsamer bayerisch-österreichischer Verwaltung stehenden Gebiete der ehemaligen französischen Départements Saar und Donnersberg an Österreich.

[336]
„Alle Gebiete und Besitzungen […] auf dem linken Rheinufer in den vormaligen Departements der Saar und des Donnersberges […], welche durch den Vertrag von Paris vom 30. Mai 1814 (Erster Pariser Frieden, d. Verf.) der Verfügung der Verbündeten Mächte anheim gegeben sind, und worüber nicht durch die Artickel (sic) des gegenwärtigen Vertrages verfügt wird, kommen mit voller Souveränetät und Eigenthumsrechte unter die Herrschaft Sr. Maj. des Kaisers von Oesterreich.“

Neben den bereits angesprochenen Gebietsveränderungen bzw. Gebietsresitutionen wurden darin weitere Gebietsabtretungen vereinbart. So verlor beispielsweise Österreich Gebiete an Bayern. Dies umfasste auch linksrheinische Gebiete, nämlich überwiegend jene im Bereich der heutigen Pfalz und einzelne Gebiete im heutigen Saarland. Diese wurden zum „Rheinkreis“ zusammengefasst und stellten damit für Bayern eine Exklave außerhalb des bayerischen Kernlandes dar. Im Kongresshauptvertrag wurde darüber hinaus die Gründung der Rheinschifffahrtskommission vereinbart, welche die Schifffahrt auf dem Rhein reglementieren und vereinheitlichen sollte. Dies umfasste beispielsweise die Etablierung eines einheitlichen – auch technischen – Vorschriftenregimes. [337]

Weiterhin war die Bundesakte des Deutschen Bundes Teil des Vertragswerks. [338] [339] [340] Damit wurde aus 37 [341] [342] bzw. 39 [343] souveränen Staaten und Städten, drei ausländischen Monarchien sowie vier Freien Städten ein loser Staatenverband geschaffen. [344] [345] Damit erfüllten sich anfängliche Hoffnungen der nationalen Bewegung auf ein vereinigtes Deutschland und einen Verfassungsstaat nicht. Dies war weitgehend auf die Interessen der jeweiligen Einzelstaaten zurückzuführen, die zum einen ihre eigene – teils neu gewonnene – Souveränität zugunsten eines Nationalstaates nicht aufgeben wollten. Zum anderen hätte die Frage, welchem Staat die Rolle der „Staatszentrale“ zukommen sollte, zu neuen Konflikten – insbesondere zwischen den beiden Großmächten Preußen und Österreich – geführt. Der Deutsche Bund stellte somit lediglich eine Minimallösung dar. [346] Er war letztlich ein indirekter Nachfolger des Heiligen Römischen Reichs nach abgeschlossener Säkularisation. [347] Als einziges gemeinsames Verfassungsorgan wurde ein Bundestag eingerichtet. [348] [349] Diesem oblag die Verabschiedung von Beschlüssen für alle Einzelstaaten. [350] Für die Einzelstaaten selbst regelte der Kongresshauptvertrag nicht, ob Verfassungen zu erlassen sind und wie diese in einem solchen Fall politisch und inhaltlich auszugestalten wären. [351] [352]
Mit dem Zweiten Pariser Frieden, der am 20. November 1815 nach der Niederlage des napoleonischen Frankreichs bei Waterloo geschlossen wurde, wurden die Schlussakte des Wiener Kongresses und der Erste Pariser Frieden bestätigt. Frankreich erhielt dabei wieder die Grenzen von 1790, was die in der Kongressschlussakte vereinbarten Regelungen zum Verlust zu weiteren Gebieten im heutigen Saarland (u. a. Saarbrücken) bestätigte. Frankreich musste darüber hinaus weitere Gebiete im Saarland und in Rheinland-Pfalz (u. a. Landau) abtreten. Darüber hinaus wurde die so genannte „Lautergrenze“ etabliert: Alle Gebiete links der Lauter wurden dabei dem Deutschen Bund bzw. den jeweiligen Einzelstaaten zugesprochen. [353] Bayern konnte damit auch die Gebiete links der Lauter seinem Rheinkreis zuschlagen, sofern diese zuvor französisch besetzt waren. Für den zukünftigen Bau der Pfälzischen Ludwigsbahn wurde auf diesem Wege die endgültige Ausgangssituation geschaffen, die bis zum Ersten Weltkrieg andauern sollte: Die Strecke würde zum größten Teil über bayerisches Territorium verlaufen. Nur kurze Streckenabschnitte wären in preußischem Territorium zu verorten. Die entsprechenden Grenzen befanden sich zwischen Rentrisch und St. Ingbert sowie Neunkirchen-Wellesweiler und Bexbach. Zusätzlich ergab sich durch den Rhein eine weitere Staatsgrenze, nämlich jene zwischen dem bayerischen Rheinkreis (Ludwigshafen (Rhein) Hbf) und Baden (Mannheim Hbf). Die folgende Tabelle ordnet die einzelnen Streckenabschnitte den entsprechenden Staaten zu.

Zuordnung der Streckenabschnitte der Pfälzischen Ludwigsbahn zu Bayern und Preußen
Streckenabschnitt Streckenteil Territorium
Saarbrücken Hbf – Mannheim Hbf Saarbrücken Hbf – Rentrisch (einschließlich) Preußen
Rentrisch (ausschließlich) – Mannheim Hbf (ausschließlich) Bayern
Mannheim Hbf Baden
Neunkirchen (Saar) Hbf – Homburg (Saar) Hbf Neunkirchen (Saar) Hbf – Neunkirchen-Wellesweiler (einschließlich) Preußen
Neunkirchen-Wellesweiler (ausschließlich) – Homburg (Saar) Hbf (einschließlich) Bayern
Rohrbach (Saar) – Bierbach – Homburg (Saar) Hbf Bayern

bayerischer Rheinkreis [354]
Grenzsituation zwischen dem bayerischen Rheinkreis und der preußischen Rheinprovinz [355]
Mit dem Vertrag von München wurden am 14. April 1816 verschiedene Gebietsabtretungen zwischen Bayern und Österreich vereinbart. Dabei musste gemäß Artikel 1 Bayern verschiedene Gebiete in Tirol an Österreich übergeben. Als Entschädigung wurde Bayern in Artikel 2 u. a. die Übertragung der bisher durch Österreich und Bayern verwalteten linksrheinischen Gebiete der ehemaligen französischen Départements Saar und Donnersberg zugesichert.

[356]
Gegen diese Abtretungen (gemeint sind jene in Artikel 1 festgelegten, d. Verf.) treten Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an des Königs von Bayern Majestät, an Dessen Erben und Nachfolger, zu vollem Eigenthume und voller Souveränetät (sic) ab:
Im Departement des Donnersberges:

  1. die Bezirke von Zweibrücken, Kaiserslautern und Speier; letztere mit Ausnahme der Cantone Worms und Pfeddersheim;
  2. den Canton Kirchheim-Bolanden, im Bezirke von Alzei.
In dem Saar-Departement:

  1. die Cantone Waldmohr, Blieskastel und Kusel, letzteren mit Ausnahme einiger Orte auf der Straße von St. Wendel nach Baumholder, welche durch eine weitere, im Einverständnisse mit der zu Frankfurt versammelten Bevollmächtigten der verbündeten Mächte zu berichtigende Gebiets-Ausgleichung compensirt werden sollen.
In dem Department Niederrhein:

  1. Canton, Stadt und Festung Landau, diese letztere als Bundesfestung in Gemäßheit der Bestimmungen vom 3. November 1815;
  2. die Cantone Bergzabern, Langenkandel und den ganzen Antheil des Departements Niederrhein am linken Lauter-Ufer, welcher in dem Pariser-Tractat (sic) vom 20. November 1815 (Zweiter Pariser Frieden, d. Verf.) abgetreten worden ist.
Diese Lande werden von Seiner Majestät dem Könige von Bayern ohne andere Lasten und Hypotheken als diejenigen, welche während der österreichischen Verwaltung darauf hafteten, besessen werden.

Am 30. April 1816 erging das zugehörige Besitznahmepatent des bayerischen Königs auf Grundlage der beiden Vertragswerke.

[357]
Besitzergreifungs-Patent für die Landestheile auf dem Ueberrhein.
Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern.
Entbieten allen und jeden, welche dieses lesen, oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß, und fügen Denselben zu wissen:
Da in Folge eines zwischen Uns und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich abgeschlossenen Vertrages folgende Gebietstheile auf dem linken Rheinufer, als:
Von dem Departement des Donnersberg die Kreise Zweibrücken, Kaiserslautern und Speyer, letztere jedoch mit Ausnahme der Kantone Worms und Pfeddersheim, ferner die Kantone Kirchheimboland von dem Kreise Alzei, von dem Saar-Departemente die Kantone Waldmohr, Blieskastel und Kusel, dieser letztere jedoch mit Ausnahme einiger Orte auf der Straße von St. Wendel nach Baumholder, wofür eine im Einverständnisse mit den zu Frankfurt versammelten Bevollmächtigten der verbündeten Höfe festzusetzende Territorial-Ausgleichung erfolgen wird; von dem Departmente des Niederrhein, der Kanton, die Stadt und die Festung Landau, diese letztere als Bundesfestung, nach den Bestimmungen vom 3. November 1815, ferner die Kantone Bergzabern, Langenkandel und der ganze Theil des Departements vom Niederrhein, welchen Frankreich auf dem linken Ufer der Lauter in Gemäßheit des Pariser Vertrages vom 20. November 1815 (Zweiter Pariser Frieden, d. Verf.) abgetreten hat, mit Eigenthums- und Soveränitäts-Rechten dem Königreiche Baiern, und Unserem königlichen Hause überwiesen worden, und demselben auf ewige Zeiten zugehören sollen, so haben Wir nunmehr beschlossen, von diesen Landen, allen deren Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen, und Unsere Regierung darin anzutreten.
Indem Wir dieses hiermit kund thun, verstehen Wir Uns zu sämtlichen Einwohnern dieser Lande, insbesondere der Geistlichkeit, den Adel, den Civil- und Militärbedienten (sic), Magistraten, Einsassen und überhaupt einen jeden, wessen Standes und Würde er seyn möge, daß er sich Unserer Regierung unterwerfen, und die ihm nunmehr gegen Uns als seinen rechtmäßigen König und Landesherrn obliegenden Pflichten willig übernehmen, und getreu erfüllen, Uns also hiernach vollkommenen Gehorsam, Unterthänigkeit und Treue erweisen werde.
Wir werden dagegen sie sämmtlich in Unsern Schutz zu nehmen, und ihrer Wohlfahrt Unsere ganze landesväterliche Vorsorge ebenso wie jenen Unserer übrigen Unterthanen zu widmen nicht entstehen.
Die oberste Leitung und Besitznahme obengedachter Lande und ihrer Verwaltung übertragen Wir Unserem wirklich geheimen Rathe, Großkreuz des Verdienstordens der baierischen Krone, Franz Xaver von Zwackh, als Unserem Hofkommissär, und erwarten von sämtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserem Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden.
Wir setzen dabei fest, daß sämtliche Staatsdiener und Beamte vor der Hand (d. h. durch Vereidigung, d. Verf.) sich der thätigen Fortsetzung der ihnen zugewiesenen Verrichtungen nach dem bisherigen Geschäftsgange provisorisch sich in der Art widmen, daß sie den öffentlichen Dienst in allen Zweigen sichern, das Wohl der Unterthanen ununterbrochen besorgen, und Unseres ferneren Vertrauens würdig bleiben.
Zur Urkunde dessen haben Wir gegenwärtiges Patent Allerhöchst eigenständig vollzogen, und Unser königliches Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den dreißigsten Monatstag April im Jahre Eintausend achthundert und sechszehn, Unserer königl. Regierung im Eilsten.
(L. S.)
Max Joseph.
Graf von Monteglas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der Generalsekretär
von Baumüller

Einen Tag später traten beide Vertragswerke in Kraft. [358] Dies war die Geburtsstunde des Rheinkreises. Darüber hinaus war dadurch die weiter oben beschriebene endgültige Ausgangssituation für den Bau der Pfälzischen Ludwigsbahn abschließend etabliert.

Weitere Entwicklung ab 1816

Die weiteren historisch und politisch bedeutenden Ereignisse, die als Hintergrundwissen für das Verständnis der Pfälzischen Ludwigsbahn relevant sind, werden im jeweiligen Kontext auf den folgenden Seiten gegeben.

Geschäftsjahre

Die Pfälzische Ludwigsbahn-Gesellschaft wie auch die späteren vereinigten Pfälzischen Eisenbahnen gaben Geschäftsberichte heraus, die neben einer textlichen Beschreibung der Aktivitäten im Betrachtungszeitraum auch Statistiken zu Betrieb, Verkehr und Einnahmen enthielten. Sie bezogen sich stets auf den Zeitraum eines Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr der Pfälzischen Ludwigsbahn-Gesellschaft erstreckte sich zunächst vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. In den 1860er Jahren wurde es mit dem Kalenderjahr harmonisiert. Die nachfolgende Übersicht zeigt die einzelnen Geschäftsjahre auf. Zudem ist die Bezeichnung angegeben, die im Rahmen der weiteren Betrachtungen dieses Abschnitts verwendet wird.

Geschäftsjahr Betrachtungszeitraum verwendete Bezeichnung
1849/1850 01.10.1849-30.09.1850 1849
1850/1851 01.10.1850-30.09.1851 1850
1866/1867 01.10.1866-31.12.1867 1866
1868 01.01.1868-31.12.1868 1868
1869 01.01.1869-31.12.1869 1869
1908 01.01.1908-31.12.1908 1908

Währungsangaben

Der zeitliche Betrachtungsrahmen dieses Internetprojekts ist historisch bedingt vergleichsweise breit. Er beginnt mit dem Etablieren erster politischer Grundlagen zu Beginn des 19. Jahrhunderts und endet in der heutigen Zeit (siehe vorherigen Abschnitt). Somit wird ein Zeitraum von mehr als zwei Jahrhunderten abgedeckt. Dies führt u. a. dazu, dass Preise und Kosten in verschiedenen Währungen angegeben werden müssen. In gleichen zeitlichen Perioden unterscheiden sich diese zudem mitunter je nach geografischer Verortung. So wurde im 19. Jahrhundert in Preußen beispielsweise mit einer anderen Währung bezahlt als in Bayern. Diese Ausgangssituation erschwert schlussendlich die Herstellung einer Vergleichbarkeit historischer Preisangaben mit der heutigen Währungs- und Preissituation.
Zu unterscheiden ist zudem zwischen dem Begriff „Währung“ und „Zahlungsmittel“. Zahlungsmittel („Geld“) kann grundsätzlich jeder Gegenstand sein – von Nahrungsmitteln über Gewürze hin zu Edelmetallen: „Geld ist das, was gilt.“. Es dient als Tausch- und Zahlungsmittel eines Staates. Eine Währung führt dieses Zahlungsmittelwesen einer Ordnung und Reglementierung zu, wodurch für alle Nutzer einheitliche Regeln für den Umgang mit dem Zahlungsmittel geschaffen werden. [359] Wird in den nachfolgenden Abschnitten von „Währung“ gesprochen, so ist damit das jeweils anerkannte Zahlungsmittel eines Währungsraums – z. B. eines Staates – gemeint.

Währungsgeschichte im Betrachtungszeitraum

Im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland bestand bis zur Gründung des Deutschen Reichs im Jahre 1871 eine große Vielfalt verschiedener Währungen. Dieser Abschnitt behandelt in einem kurzen Grobüberblick die Währungsgeschichte der für die folgenden Seiten dieses Abschnitts relevanten Gebiete.

Währungen vor 1871

Die Währungsgeschichte vor der Gründung des Deutschen Reichs ist geprägt von zahlreichen Versuchen, eine nahezu unüberschaubare Vielfalt an Währungen und Zahlungsmitteln zu vereinheitlichen.

Ausgehende Antike bis zum Mittelalter

Ab ca. 250 n. Chr. begann die Migration germanischer Gruppen innerhalb Europas. Sie strebten überwiegend in Richtung Mittel- und Südeuropa. Gemeinhin wird diese Migrationsbewegung als „Völkerwanderung“ bezeichnet. Durch Handel zwischen Germanen und anderen Völkern, z. B. Römern, gingen deren Zahlungsmittel in den germanischen Besitz über. Die Germanen hatten für das Zahlungsmittel jedoch keine konkrete Verwendung und sammelten die Münzen zunächst nur als Schatz. Als Zahlungsmittel dienten andere Materialien und Gegenstände, z. B. Naturalien. Erst einige Jahre später – mit zunehmendem Aufblühen des Handels – wurden durch die Germanen eigene Münzen geprägt, die zunächst reine Kopien der römischen und byzantinischen Goldmünzen waren. [360]
Die Wanderungsbewegung verlief für die Völker und Stämme des Weströmischen Reiches wenig erfolgreich: Die meisten zerfielen während der Migrationsphase. Einzig das Fränkische Reich blieb bestehen. Am Merowingerhof arbeitete der königliche Goldschmied Eligius (geboren ca. 588, gestorben ca. 659) als Münzmeister und Berater des Königs. Während seiner Amtszeit diente er drei verschiedenen Königen und zeichnete für das Münzwesen des Fränkischen Reiches verantwortlich. Karl der Große (768 bis 814) führte im Jahr 794 eine einheitliche Währung mit einheitlichem Münzfuß – einer Angabe über Gewicht und Edelmetallgehalt einer Münze – im gesamten Reich ein: den Denar, auch als Silberpfennig bezeichnet. Der Denar wurde damit gesetzliches – und damit einheitliches und einziges – Zahlungsmittel im Fränkischen Reich. [361]
Der Tod Karls des Großen führte zum Zerfall des Fränkischen Reiches und damit auch zum Zerfall des einheitlichen Münz- und Währungssystems. Das Frankenreich zersplitterte in Einzelterritorien, die sich zunehmend voneinander abgrenzten. Die Zunahme kirchlichen Einflusses und das zunehmende Wachstum von Städten führte zur Entstehung zahlreicher Einzelwährungen und somit zahlreicher kleiner Währungsgebiete. Jedes Währungsgebiet prägte – auf Basis des ursprünglich einheitlichen Silberpfennigs – eigene Münzen nach eigenem Münzfuß. Diese regionalen Pfennige galten entsprechend nur noch in einem begrenzten geografischen Umkreis um ihren Prägeort. [362]

Vom Mittelalter bis zum Barock

Im weiteren Verlauf des Mittelalters steigerte sich der Handel in den Städten rasant. Gleiches galt für den überregionalen Handel zwischen verschiedenen Städten sowie den Fernhandel zwischen verschiedenen Ländern, so z. B. für den Wirtschafts- und Warenverkehr zwischen Italien und der Nord- bzw. Ostsee. Die Handelsexpansion hatte zwei Effekte: Zum einen reichte der Münzwert – das Münznominal oder kurz Nominal – des nach wie vor als Basis für Zahlungsmittel dienenden Silberpfennigs nicht mehr aus. Es wurden mit dem 13. Jahrhundert größere Silber- und später auch Goldmünzen wie z. B. der Goldgulden geprägt, die einem Vielfachen des Werts eines Silberpfennigs entsprachen. Zum anderen vergrößerte sich die Vielfalt der genutzten Währungen und Zahlungsmittel in gleichem Maße, wie neue Münzen geprägt wurden. Dass einzelne Prägestellen unterschiedliche Münzfüße anwandten, verstärkte die Unübersichtlichkeit im Zahlungsmittelwesen der damaligen Zeit. Die Konsequenz war die Entstehung zahlreicher partikularer Währungsgebiete im gesamten Heiligen Römischen Reich, einhergehend mit einer ebenso großen Münzvielfalt. [363]
Die Vielfalt unterschiedlicher Zahlungsmittel erschwerte den überregionalen und Fernhandel signifikant. Die miteinander handelnden Städte schlossen sich daher zunächst zu Münzvereinen zusammen und vereinbarten einen einheitlichen Münzfuß. Damit wurden Zahlungsmittel geschaffen, die über Stadtgrenzen hinweg galten. Die Bedeutung derartiger Zusammenschlüsse blieb jedoch rein regional begrenzt: Statt vieler kleiner bestanden nun einige größere Währungsgebiete, deren Handel untereinander durch die verschiedenen Währungen jedoch nach wie vor erschwert wurde. Schon bald kamen erste Forderungen nach einer reichseinheitlichen Währung auf. Es sollte jedoch noch bis zum 16. Jahrhundert dauern, bis erste Versuche hierzu unternommen wurden. [364]
Kaiser Karl V. (1519 bis 1566) führte im Jahr 1524 in Esslingen am Neckar die erste Reichsmünzordnung ein. Diese sollte im gesamten Heiligen Römischen Reich eine einheitliche Währung etablieren. Der Versuch misslang jedoch ebenso wie die 1551 und 1559 eingeführten Augsburger Reichsmünzordnungen, welche 1566 ergänzt wurden. Mit dem Reichsabschied [365] des Jahres 1566 wurde letztendlich eine einheitliche Währung im gesamten Heiligen Römischen Reich etabliert: der Reichstaler, kurz als Taler bezeichnet. Dabei handelte es sich um eine Großsilbermünze im 9-Taler-Fuß: Aus einer Kölner Mark Silber sollten neun Reichstaler geprägt werden. Der Taler verdrängte zunehmend den zunächst wertgleichen Goldgulden als Haupthandelsmünze und breitete sich auch außerhalb des Heiligen Römischen Reiches aus.

Vom Barock zum Deutschen Kaiserreich

Der die Jahre zwischen 1618 und 1648 beherrschende Dreißigjährige Krieg führte zur Zersplitterung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation in etwas weniger als 300 Einzelstaaten. Dabei handelte es sich um einzelstaatliche Territorien mit jeweils eigenen Zuständigkeiten, u. a. im Bereich des Münz- und Währungswesens. Jeder Staat etablierte seine eigene Währung und damit einhergehend sein eigenes Zahlungsmittel. Zwischen den einzelnen Staaten wurden – zur Vereinfachung des zwischenstaatlichen Handels – vertragliche Vereinbarungen geschlossen, die die einheitliche Münzprägung gleicher Währung sicherstellten. Diese Regelungen betrafen ebenfalls den Münzfuß. Einige dieser Vereinbarungen fanden darüber hinaus überregional Anwendung, beispielsweise der preußische Graumannsche Fuß (ab 1750) oder der bayerische Konventionsfuß (ab 1753). Dennoch prägten in vielen Staaten unterschiedliche Währungen und Zahlungsmittel das Bild. [366]
Der insbesondere mit der 1815 erfolgten Gründung des Deutschen Bundes aufkommende Wirtschaftliberalismus sowie die zunehmende Industrialisierung führten 1834 zur Bildung des Deutschen Zollvereins. Hierbei handelte es sich um einen Zusammenschluss mehrerer deutscher Staaten zu einem zusammengehörigen Handels- und Wirtschaftsgebiet. Damit war eine erste Voraussetzung zur Vereinheitlichung der Münz- und Währungssysteme geschaffen: Zwischen einzelnen Zollvereinsstaaten wurden Verträge über ein gemeinsames Münz- und Währungssystem geschlossen. Auf diesem Weg gelang es bis Mitte des 19. Jahrhunderts, die zahlreichen regionalen Währungen auf sieben Münz- und Währungssysteme zu reduzieren. [367] Im für dieses Projekt relevanten geografischen Betrachtungsraum wurde fortan in Bayern und seinen Landesteilen einschließlich der Rheinpfalz der Gulden, in Preußen dagegen der Taler verwendet.

Währungen ab 1871

Die Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 und die damit einhergehende Bildung eines Nationalstaates anstelle einzelner Staaten förderte auch die Entwicklung einheitlicher Münz- und Währungssysteme.

Mark

Zwei Jahre nach der Reichsgründung wurde die Mark – aufgrund ihrer Golddeckung auch als Goldmark bezeichnet – als einheitliche Währung im gesamten Reichsgebiet eingeführt. [368]

§[369]
„An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark […].“

Diese lief zunächst parallel zu den einzelnen Landeswährungen. [370]

§[371]
„Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten (sic) Reichsgebiete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes (sic) zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunkts zu verkündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordnungswege einzuführen.“

Von den Vorgängersystemen unterschied sich die Mark u. a. durch ihren Dezimalcharakter: Eine Mark entsprach 100 Pfennigen. Gleichzeitig war die Mark die erste deutsche Einheitswährung. Zwischen 1873 und 1878 wurden im Gebiet des Deutschen Reiches die alten Währungen schrittweise durch die Mark abgelöst. [372] Ab dem 1. Januar 1876 war dabei die Goldmark bzw. Goldmünzen im gesamten Deutschen Reich alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. [373] Einzige Ausnahme hierbei: Der preußische Taler – eine Silbermünze – konnte noch bis 1907 als Zahlungsmittel genutzt werden. [374] Verantwortlich für die Bereitstellung der Zahlungsmittel waren die jeweiligen Bundesstaaten des Reiches einschließlich der Freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg. [375]

Rentenmark

Der Erste Weltkrieg, die damit verbundenen Rüstungsausgaben – insgesamt 164 Milliarden Mark –, die Aufhebung der Golddeckung der Goldmark – aus der Goldmark wurde so die Papiermark – im Jahr 1914 und die dem Krieg folgenden Reparationskosten führten 1923 zum Zusammenbruch der Mark in einer Hyperinflation. Zur Stabilisierung des Währungssystems wurde ab Ende 1923 als Übergangs- und Hilfswährung die Rentenmark eingeführt. [376] [377] Dabei entsprach eine Billion Papiermark einer Rentenmark. [378] [379] [380] Die Konsequenz daraus war eine schnelle Erholung der Wirtschaft und eine Stabilisierung des Geldwertes. [381]

Reichsmark

Nach Erholung und Stabilisierung der Wirtschaft wurde mit dem Münzgesetz vom 30. August 1924 die Reichsmark – parallel zur Rentenmark – als neue Währung eingeführt. [382] [383] [384] Sie basierte – wie zuvor bereits die Gold- und Rentenmark – auf dem Dezimalsystem, sodass einer Reichsmark 100 Reichspfennig entsprachen. [385]

§[386]
„Im Deutschen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100 Reichspfennige eingeteilt wird.“

Die Reichsmark blieb bis 1948 offizielles Zahlungsmittel. [387]

Deutsche Mark

Der Zweite Weltkrieg führte innerhalb des Deutschen Reiches zum fast vollständigen Zusammenbruch des Wirtschafts- und Währungswesens. Eine Sanierung des letzteren war dabei – auch zur Wiederbelebung der am Boden liegenden Wirtschaft – dringen erforderlich. In den drei westlichen Besatzungszonen wurde daher am 20. Juni 1948 die Deutsche Mark als neue Währung eingeführt. In der sowjetischen Besatzungszone folgte am 24. Juni 1948 die Einführung der später als „Ostmark“ bezeichneten neuen Währung. Die Deutsche Mark wurde gleichzeitig zum Katalysator des Wiederaufbaus in der am 24. Mai 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland. Die Deutsche Mark blieb letztlich bis zum 31. Dezember 2001 offizielles Zahlungsmittel der Bundesrepublik Deutschland, auch nach der Wiedervereinigung mit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (innderdeutsche Währungsunion am 1. Juli 1990). [388]

Euro

Zum 1. Januar 2002 wurde der Euro als gesamteuropäisches Zahlungsmittel u. a. in Deutschland eingeführt. Er löste damit die Deutsche Mark ab und ist fortan alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in der Bundesrepublik. [389]

Ansätze zur Umrechnung der verschiedenen Währungen

Mithilfe von Umrechnungs- bzw. Wechselkursen können Währungen ineinander umgerechnet werden. Hierbei muss jedoch zwischen einer rein mathematischen Umrechnung und einer inflationsbereinigten Umrechnung unterschieden werden.

Mathematische Umrechung

Bei einer mathematischen Umrechnung werden konsequenterweise nur die Umrechnungskurse der jeweiligen Währungen angewendet. Auf diese Weise kann per einfachem Dreisatz auch eine historische Währung wie der süddeutsche Gulden in den heutigen Euro umgerechnet werden.
Für dieses Internetprojekt sind – wie bereits erwähnt – nur die Währungen Taler (Preußen) und Gulden (Bayern und Pfalz) relevant. Die Umrechnungskurse in Goldmark wurden in § 2 des Münzgesetzes von 1873 wie folgt festgelegt.

§[390]

„Bei der Umrechnung anderer Münzen werden

  • der Thaler (sic) zum Werthe (sic) von 3 Mark,
  • der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe (sic) von 1 5/7 Mark

[…] berechnet.“

Demnach galten folgende Beziehungen:

  • 1 RSt = 3 ℳ
  • 1 fl = 1,71 ℳ
Für die Umrechnung der Goldmark in die Währungen Rentenmark, Reichsmark, D-Mark und Euro ergeben sich folgende Umrechnungskurse:

  • 1 ℳ = 0,000000000001 Rent.M. [391] [392] [393]
  • 1 Rent.M. = 1 RM (= 10.000.000.000.000 ℳ) [394]
  • 1 RM = 0,10 DM [395]
  • 1 DM = 0,51 € [396]

Die Umrechnung einer Goldmark in die einzelnen Währungen – basierend auf den o. g. Umrechnungskursen – kann nachfolgender Tabelle entnommen werden.

Gold-/Papiermark Rentenmark Reichsmark D-Mark Euro
1 0,000000000001 (= 10–12) 0,000000000001 (= 10–12) 0,0000000000001 (= 10–13) 0,000000000000051 (= 5,10 ⋅ 10–14)

Die Zahlen werden bei Verwendung dieser Methode sehr klein und kaum noch vernünftig darstellbar. Ein potentieller Nutzen solch kleiner Werte ist damit praktisch nicht gegeben. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Verwendung einer juristischen Umrechnungsmethode.

Juristische Umrechung

Die juristische Umrechnung nutzt gesetzliche Regelungen zur Überführung alter Währungsangaben in die heutige Zeit. Diese Methode ist beispielsweise bei Grundbuchangaben aus der Zeit der 1920er Jahre üblich, die in die heutige Währung übertragen werden müssen. [397]
Die Umrechnung von Gulden und Taler zu Goldmark erfolgt – analog zur mathematischen Methode – auf Basis des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (siehe oben).
Das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (UmstG) legt in § 13 (3) fest, dass

§[398]
„Reichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne dieses Gesetzes […] alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen […] [sind], die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauten […].“

Demnach sind Währungsangaben – bzw. exakter Schuldverhältnisse – in Gold- oder Rentenmark wie Reichsmark zu behandeln. Zusammen mit dem in § 16 (1) UmstG gegebenen Umrechnungskurs von Reichsmark zu D-Mark, wonach

[399]
„Reichsmarkforderungen […] grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt [werden], daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat“,

ergeben sich damit für die Umrechnung von einer Goldmark, einer Rentenmark und einer Reichsmark in D-Mark die folgenden Beziehungen:

  • 1 ℳ = 0,10 DM,
  • 1 Rent.M. = 0,10 DM und
  • 1 RM = 0,10 DM
Damit entstehen bei der Umrechnung deutlich „handlichere“ Zahlen, wie nachfolgende Tabelle zeigt.

Gold-/Papiermark, Rentenmark oder Reichsmark D-Mark Euro
1 0,10 0,05

Umrechnung auf Basis des Edelmetallgehalts

Eine dritte Möglichkeit zur Umrechnung von Gulden oder Goldmark in Euro basiert auf dem Edelmetallgehalt der jeweiligen Münzen. Am Beispiel des süddeutschen Guldens – einer Silbermünze – soll dies kurz veranschaulicht werden.
Eine bayerische Guldenmünze enthält 9,5451 g Silber. [400] Die reinste Form des Münzsilbers ist 999er Silber. Dabei handelt es sich um eine Silberlegierung, die zu 99,90 % aus Silber besteht. [401] Am 12. September 2020 um 13:45 Uhr kostete ein Gramm 999er Silber 0,73 €. [402] Per Dreisatz kann damit der Wert eines Guldens in Euro zu 6,97 € berechnet werden.
Diese Methode liefert einen tagesaktuellen Umrechnungswert, der den Wert einer Guldenmünze in der heutigen Währung ausdrückt. Durch die regelmäßigen Schwankungen des Silberpreises, teilweise im Bereich von Sekundenbruchteilen, unterliegt der so berechnte Wert ebenfalls deutlichen Schwankungen. Er ist daher nur sehr eingeschränkt für den hiesigen Zweck geeignet.

Inflationsbereinigte Umrechung

Mathematische und gesetzliche Umrechnungsmethode sowie die Umrechnung auf Basis des Edelmetallgehalts berücksichtigen nicht die zwangsläufig auftretenden Schwankungen des Geldwerts. Damit ist eine Vergleichbarkeit der mathematisch erhaltenen Umrechnungen, z. B. von Gulden nach Euro, nur sehr eingeschränkt möglich und aussagekräftig. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Durchführung einer kaufkraftbereinigten Umrechnung.
Hierbei werden verschiedene Gesamtheiten an Waren oder Dienstleistungen in den verschiedenen Währungen verglichen. Über diesen Vergleich kann dann ein Umrechnungsfaktor ermittelt werden. Die so erhaltenen Werte in heutiger Währung sind begrenzt mit dem heutigen Geldwert vergleichbar. Zur Umrechnung von Fahrkartenpreisen aus dem Jahr 1869 – in der Währung Gulden – in die Währung Euro im Jahr 2020 würden beispielsweise die Kilometerpreise aus dem Jahr 1869 und dem Jahr 2020 miteinander verglichen.
Diese Methode liefert jedoch nur dann aussagekräftige und vergleichbare Werte, wenn vergleichbare Waren und Dienstleistungen miteinander verglichen werden. Gelegentlich wird argumentiert, dass in diesem Zusammenhang als Kaufkraft-Wertmesser ein Produkt oder eine Dienstleistung des allgemeinen Bedarfs genutzt werden kann. Diese Methode ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass die betrachteten Produkte oder Dienstleistungen in der jeweiligen Region des geografischen Betrachtungsraums stammen. Weiterhin soll sich ihr Vorkommen im Laufe des Betrachtungszeitraums – oftmals mehrere Jahrhunderte – möglichst wenig ändern. [403] Dies führt letztlich dazu, dass beispielsweise Brotpreise als Referenzprodukt genutzt werden, um damit Fahrkartenpreise vergangener Jahrhunderte auf die heutige Zeit zu übertragen. Ein solcher Vergleich ist jedoch nicht zielführend:

  1. Die monatlichen Ausgaben für Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs vereinnahmten im 19. Jahrhundert häufig einen Großteil des gesamten Monatslohns.
  2. Die durchschnittlichen Monatslöhne im 19. Jahrhundert waren im Allgemeinen viel niedriger als in der heutigen Zeit.
  3. Im 21. Jahrhundert machen Ausgaben für Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs nur einen Bruchteil des gegenüber dem 19. Jahrhundert deutlich höheren durchschnittlichen Nettomonatseinkommens aus.
Was mit dieser Vergleichsmethode in jedem Fall erreicht werden kann, ist die Herstellung einer Bewertbarkeit der Kaufkraft des Gulden für ein spezifisches Produkt in einer geografisch klar abgegrenzten Region.
Für die Umrechung von Baukosten von Gulden nach Euro gelten ebenfalls Einschränkungen. Diese sind zum einen zurückzuführen auf die im 19. Jahrhundert eingesetzten Baumaterialien, die sich erheblich von den heute genutzten Baustoffen unterscheiden. So wird heute überwiegend Stahl und Stahlbeton genutzt, während im 19. Jahrhundert Holz noch eine wichtige Rolle im Gebäude- und Eisenbahnbau spielte. Zum anderen sind die Löhne der beim Bau eingesetzten Arbeiter nahezu unvergleichbar. Im 19. Jahrhundert war der Einsatz von Leih- und zum Teil auch Zwangsarbeitern üblich, die – wenn überhaupt – nur im Akkord bezahlt wurden. Im 21. Jahrhundert sind dagegen im Baugewerbe feste Monatsgehälter oder Gehälter nach den geleisteten Arbeitsstunden üblich.
Eine inflationsbereinigte Umrechnung von Währungsangaben kann auch mithilfe mathematischer Formeln und Modelle durchgeführt werden. Die Erläuterung dieser Methode würde an dieser Stelle jedoch zu weit führen. Zudem wird sie im Rahmen dieses Projekts nicht angewendet.

Währungsangaben auf dieser Internetseite

Auf dieser Internetseite werden Währungsangaben unter Umständen in verschiedene andere Währungen umgerechnet. Dabei werden die folgenden Methoden angewendet. Eine Kaufkraftbereinigung wird grundsätzlich nicht durchgeführt.

von Währung nach Währung genutzte Methode gem. obiger Abschnitte
D-Mark Euro mathematisch
Goldmark D-Mark juristisch
Goldmark Euro juristisch
Goldmark Renten-/Reichsmark mathematisch
Gulden Euro juristisch (über Goldmark)
Gulden Goldmark mathematisch
Reichsmark D-Mark mathematisch
Rentenmark D-Mark juristisch
Taler Goldmark mathematisch

Da es sich bei Gulden und Talern nicht um ein Dezimalsystem handelt, finden sich in den Originalquellen häufig Angaben wie z. B. 3 fl 6 kr oder 3 Rst 10 Sgr. Zur Vereinfachung der Darstellung werden auf dieser Seite solche Angaben in Dezimalzahlen umgerechnet. Dabei gelten die Beziehungen

  • 1 fl = 60 kr,
  • 1 Rst = 30 Sgr und
  • 1 Sgr. = 10 Pfg; demnach
  • 1 Rst. = 300 Pfg

Quellen und Anmerkungen

1
C. Nebenius, Geschichte der Pfalz, J. Schneider, Mannheim, 1873, S. 1.

2
ohne Modifizierung übernommen aus Wikimedia Commons. Lizenziert unter CC-BY-SA 4.0. Online verfügbar unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:A_R%C3%B3mai_Birodalom.jpg, abgerufen am 14. Dezember 2020.

3
C. Decker in Bezirksverband Pfalz des Instituts für pfälzische Geschichte und Volkskunde (Hrsg.), Von Kelten, Römern und Germanen, 2007, https://www.pfalzgeschichte.de/von-kelten-roemern-und-germanen/, abgerufen am 5. Dezember 2020.

4
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5
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 11.

6
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7
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 11.

8
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9
C. Nebenius, Geschichte der Pfalz, J. Schneider, Mannheim, 1873, S. 1.

10
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11
C. Nebenius, Geschichte der Pfalz, J. Schneider, Mannheim, 1873, S. 1.

12
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13
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15
ohne Modifizierung übernommen aus Wikimedia Commons. Lizenziert unter CC-BY-SA 3.0. Online verfügbar unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Roman_provinces_trajan.svg, abgerufen am 14. Dezember 2020.

16
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17
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18
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19
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20
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21
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22
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23
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 12f.

24
C. Nebenius, Geschichte der Pfalz, J. Schneider, Mannheim, 1873, S. 2.

25
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28
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29
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31
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40
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41
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 13.

42
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 14.

43
C. Nebenius, Geschichte der Pfalz, J. Schneider, Mannheim, 1873, S. 3.

44
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 14.

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H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 14f.

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49
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 15.

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H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 15.

51
C. Decker in Bezirksverband Pfalz des Instituts für pfälzische Geschichte und Volkskunde (Hrsg.), Unter den Franken- und römisch-deutschen Kaisern bis zum Ende des Interregnums, 2007, https://www.pfalzgeschichte.de/unter-den-franken-und-roemisch-deutschen-kaisern-bis-zum-ende-des-interregnums/, abgerufen am 5. Dezember 2020.

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H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 15.

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H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 22.

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H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 25.

62
C. Märtl, Die 101 wichtigsten Fragen – Mittelalter, 2. Auflage, C. H. Beck, München, 2006, S. 41.

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C. Märtl, Die 101 wichtigsten Fragen – Mittelalter, 2. Auflage, C. H. Beck, München, 2006, S. 41.

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G. F. Schuppert, Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, Campus, Frankfurt am Main, 2010, S. 67.

65
C. Märtl, Die 101 wichtigsten Fragen – Mittelalter, 2. Auflage, C. H. Beck, München, 2006, S. 41f.

66
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 26f.

67
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 32.

68
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 33.

69
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 32.

70
C. Decker in Bezirksverband Pfalz des Instituts für pfälzische Geschichte und Volkskunde (Hrsg.), Unter den Franken- und römisch-deutschen Kaisern bis zum Ende des Interregnums, 2007, https://www.pfalzgeschichte.de/unter-den-franken-und-roemisch-deutschen-kaisern-bis-zum-ende-des-interregnums/, abgerufen am 5. Dezember 2020.

71
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72
K.-F. Krieger, König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter, 2. Auflage, Oldenbourg, München, 2005, S. 114f.

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H. Delbrück, Das Mittelalter, Salzwasser, Paderborn, 2011, S. 205f.

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A. Funk, Kleine Geschichte des Föderalismus. Vom Fürstenbund zur Bundesrepublik, Schöningh, Paderborn, 2010, S. 93ff.

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77
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78
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79
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 11.

80
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81
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 15.

82
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 16.

83
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 54f.

84
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 56.

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M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 17.

86
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 125.

87
K. Malettke in P. C. Hartmann (Hrsg.), Französische Könige und Kaiser der Neuzeit. Von Ludwig XII. bis Napoléon III. 1498-1870, 1. Auflage, C. H. Beck, München, 2006, S. 226.

88
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 56.

89
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 111f.

90
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 125.

91
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 17.

92
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 111f.

93
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 125.

94
A. Tischer, Ludwig XIV., 1. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart, 2016, ohne Seite (E-Book; Abschnitt „Die Reunionen“).

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M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 125.

96
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 111f.

97
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 125.

98
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 114.

99
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 125.

100
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 114.

101
A. Tischer, Ludwig XIV., 1. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart, 2016, ohne Seite (E-Book; Abschnitt „Die Reunionen“).

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M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 125f.

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104
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106
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 117.

107
A. Tischer, Ludwig XIV., 1. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart, 2016, ohne Seite (E-Book; Abschnitt „Die Reunionen“).

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A. Tischer, Ludwig XIV., 1. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart, 2016, ohne Seite (E-Book; Abschnitt „Die Reunionen“).

109
K. Malettke in P. C. Hartmann (Hrsg.), Französische Könige und Kaiser der Neuzeit. Von Ludwig XII. bis Napoléon III. 1498-1870, 1. Auflage, C. H. Beck, München, 2006, S. 226.

110
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111
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 127.

112
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 127.

113
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 115.

114
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 117.

115
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 128.

116
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 128.

117
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 117.

118
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 128.

119
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 117.

120
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 128.

121
Mit diesem Friedensvertrag wurde der osmanisch-österreichische Krieg (auch Vierter Österreichischer Türkenkrieg) von 1663 und 1664 beendet. Dabei handelte es sich um einen Konflikt zwischen der Monarchie der Habsburger und dem Osmanischen Reich. Wegen seiner eher nachrangigen Bedeutung für die hier besprochenen Sachverhalte wird auf eine weitergehende Erläuterung an dieser Stelle verzichtet.

122
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 128.

123
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 117f.

124
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 128f.

125
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 117f.

126
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 129.

127
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 56.

128
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 17f.

129
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 118.

130
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 56.

131
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 118.

132
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 118.

133
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 129.

134
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 129.

135
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 118.

136
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 19.

137
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 129.

138
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 118.

139
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 129.

140
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 56.

141
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 119.

142
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 56.

143
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 129.

144
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 130.

145
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 120.

146
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 120.

147
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 130.

148
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 121.

149
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 122.

150
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 130.

151
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 130.

152
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 122.

153
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 130.

154
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 122f.

155
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 130.

156
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 122.

157
ohne Modifizierung übernommen aus Wikimedia Commons. Lizenziert unter CC-BY-SA 2.5. Online verfügbar unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Pfaelz-Erbfolgekrieg-schadenskarte-1688-89.jpg, abgerufen am 14. Dezember 2020.

158
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 133.

159
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 123.

160
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 123f.

161
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 121f.

162
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 124.

163
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 124.

164
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 133.

165
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 125.

166
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 133.

167
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 133.

168
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 19.

169
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 133.

170
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 134.

171
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 126.

172
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 126.

173
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 126.

174
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 134.

175
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 126.

176
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 126.

177
C. Tanera, Deutschlands Mißhandlung durch Ludwig XIV. 1672-1714, C. H. Beck, München, 1891, S. 126ff.

178
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 134.

179
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 134.

180
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 134f.

181
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 135.

182
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 56.

183
M. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), Springer, Berlin, Heidelberg, 2008, S. 142ff.

184
W. Behringer, G. Clemens, Geschichte des Saarlandes, 1. Auflage, C. H. Beck, München, 2009, S. 41-52.

185
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 67f.

186
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 20.

187
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 68.

188
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 21.

189
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 68.

190
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 24.

191
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 68.

192
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 24.

193
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 10.

194
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 25.

195
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 25.

196
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 10.

197
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 11.

198
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 25f.

199
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 25.

200
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 26f.

201
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 11.

202
Cambridge Modern History Atlas, 1912, Karte 84. Gemeinfrei (USA). Online verfügbar unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Peace_of_Basel.png, abgerufen am 14. Dezember 2020.

203
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 11.

204
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 27.

205
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 11.

206
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 11.

207
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 12.

208
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28.

209
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 69.

210
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 26.

211
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 68.

212
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 25.

213
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 69.

214
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 27.

215
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 27.

216
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 26.

217
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 69f.

218
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28.

219
Baseler Friede in Meyers Konversations-Lexikon 1874

220
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28.

221
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 70.

222
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 70.

223
„Geheim“ im hier verwendeten Wortsinne bedeutet „nicht der Öffentlichkeit zugänglich“.

224
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28.

225
E. von Cosel, Geschichte des Preußischen Staates und Volkes unter den Hohenzollern’schen Fürsten. Dritter Band, Duncker und Humblot, 1870, S. 385.

226
E. von Cosel, Geschichte des Preußischen Staates und Volkes unter den Hohenzollern’schen Fürsten. Dritter Band, Duncker und Humblot, 1870, S. 385.

227
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28.

228
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 70.

229
H. A. Winkler, Geschichte des Westens. Von den Anfängen in der Antike bis zum 20. Jahrhundert, 2. Auflage, C. H. Beck, München, 2010, S. 371.

230
W. Schreiner, Paul Camille von Denis. Europäischer Verkehrspionier und Erbauer der pfälzischen Eisenbahnen, 1. Auflage, pro MESSAGE oHG, Ludwigshafen am Rhein, 2010, S. 22.

231
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 70f.

232
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 71.

233
A. Schöne, Vom Westfälischen Frieden bis zum Wiener Kongress: Europäische Machtpolitik um Langwedel und Bremen, 1. Auflage, Edition Falkenberg, Bremen, 2016, S. 449.

234
Geheime Artikel und Additional-Convention zu dem Friedenstraktat von Campo-Formio, geschlossen den 17. October 1797

235
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 71.

236
W. Schreiner, Paul Camille von Denis. Europäischer Verkehrspionier und Erbauer der pfälzischen Eisenbahnen, 1. Auflage, pro MESSAGE oHG, Ludwigshafen am Rhein, 2010, S. 23.

237
Geheime Artikel und Additional-Convention zu dem Friedenstraktat von Campo-Formio, geschlossen den 17. October 1797

238
W. Schreiner, Paul Camille von Denis. Europäischer Verkehrspionier und Erbauer der pfälzischen Eisenbahnen, 1. Auflage, pro MESSAGE oHG, Ludwigshafen am Rhein, 2010, S. 23.

239
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28.

240
Th. Bregler, Die oberdeutschen Reichsstädte auf dem Rastatter Friedenskongress (1797-1799), M. Laßleben, Kallmünz, 2020, S. 1.

241
W. Schreiner, Paul Camille von Denis. Europäischer Verkehrspionier und Erbauer der pfälzischen Eisenbahnen, 1. Auflage, pro MESSAGE oHG, Ludwigshafen am Rhein, 2010, S. 23.

242
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 72.

243
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28.

244
K. O. von Aretin, Vom Deutschen Reich zum Deutschen Bund, 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1993, S. 90.

245
Als „Hauptschluss“ wurden im Heiligen Römischen Reich grundlegende Rechtsbeschlüsse bezeichnet. Eine „Reichsdeputation“ war ein gewählter reichsständischer Ausschuss. Dieser wurde durch den römisch-deutschen Kaiser gewählt und hatte einen definierten Aufgabenbereich.

246
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 71.

247
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28.

248
ohne Modifizierung übernommen aus Wikimedia Commons. Lizenziert unter CC-BY-SA 3.0. Online verfügbar unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Rheinbund_1806,_political_map.png, abgerufen am 14. Dezember 2020.

249
ohne Modifizierung übernommen aus Wikimedia Commons. Lizenziert unter CC-BY-SA 3.0. Online verfügbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Rheinbund#/media/Datei:Rheinbund_1812,_political_map.png, abgerufen am 14. Dezember 2020.

250
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 72.

251
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28f.

252
G. Braun in W. Jung (Hrsg.), Napoléon Bonaparte oder der entfesselte Prometheus, V & R unipress GmbH, Göttingen, 2015, S. 55.

253
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 72.

254
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 28f.

255
J. Heilmann, Feldzug von 1813. Antheil der Bayern seit dem Rieder-Vertrag, Joh. Deschler, München, 1857, S. 3.

256
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 73.

257
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

258
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 73.

259
Rheinbundes-Acte in P. A. G. von Meyer (Hrsg.), Staats-Acten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bundes, 2. Auflage, Ferdinand Bosellt, Frankfurt am Main, 1833, S. 109-119.

260
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 72.

261
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

262
Das französische Wort „Oktroi“ bezeichnet eine (finanzielle) Abgabe. Gemeint sind in diesem Zusammenhang also Rheinzölle.

263
Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzen 25 Jahren. Zweiter Theil, Brockhaus, Leipzig, 1817, S. 80f.

264
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

265
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

266
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 74.

267
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 72.

268
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

269
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 72.

270
Lossagungs-Urkunde mehrerer Reichsstände vom deutschen Reichsverbande in P. A. G. von Meyer (Hrsg.), Staats-Acten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bundes, 2. Auflage, Ferdinand Bosellt, Frankfurt am Main, 1833, S. 104ff.

271
Lossagungs-Urkunde mehrerer Reichsstände vom deutschen Reichsverbande in P. A. G. von Meyer (Hrsg.), Staats-Acten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bundes, 2. Auflage, Ferdinand Bosellt, Frankfurt am Main, 1833, S. 104ff.

272
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 72.

273
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

274
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 72.

275
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

276
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

277
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 73.

278
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

279
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 29.

280
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 74.

281
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 32.

282
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 33.

283
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 32f.

284
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 74.

285
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 32.

286
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 74f.

287
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 74f.

288
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 32.

289
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 33.

290
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 75.

291
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 33.

292
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 33f.

293
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 75.

294
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 34.

295
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 75.

296
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 75.

297
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 34.

298
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 75.

299
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 75f.

300
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 75.

301
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 76.

302
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 34.

303
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 76.

304
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 76.

305
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 34.

306
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 34.

307
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 76.

308
E. Große, F. Otto (Hrsg.), Große Tage aus der Zeit der Befreiungskriege. Gedenkbuch an die glorreiche Zeit von 1813 bis 1815, 7. Auflage, Springer, Berlin, Heidelberg, 1913, S. 99f.

309
Th. Bach, Theodor Gottlieb von Hippel, der Verfasser des Ausrufs: „An mein Volk.“, Eduard Trewendt, Breslau, 1863, S. VI (Vorwort).

310
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 76f.

311
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 34.

312
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 77.

313
Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1813, S. 1393.

314
G. Reimer, Bayern und Pfalz, Gott erhalt’s!, Georg Franz, Berlin/München, 1848, S. 198.

315
Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1813, S. 1393.

316
Fr. Förster, Geschichte der Befreiungs-Kriege 1813, 1814, 1815. 2. Band, 7. Auflage, Gustav Hempel, Berlin, 1864, S. 461.

317
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 35.

318
R. Braeuner, Geschichte der preußischen Landwehr. Historische Darstellung und Beleuchtung ihrer Vorgeschichte, Errichtung und späteren Organisation. 1. Halbband, E. G. Mittler und Sohn, Berlin, 1863, S. 273-293.

319
W. Schreiner, Paul Camille von Denis. Europäischer Verkehrspionier und Erbauer der pfälzischen Eisenbahnen, 1. Auflage, pro MESSAGE oHG, Ludwigshafen am Rhein, 2010, S. 35.

320
F. W. A. Schlickeysen (Hrsg.), Repertorium der Gesetze und Verordnungen für die königl. preußischen Rheinprovinzen, Trier, Leistenschneider, 1830.

321
W. Schreiner, Paul Camille von Denis. Europäischer Verkehrspionier und Erbauer der pfälzischen Eisenbahnen, 1. Auflage, pro MESSAGE oHG, Ludwigshafen am Rhein, 2010, S. 35.

322
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 35.

323
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 77.

324
L. Hauff, Die Verträge von 1815 und die Grundlagen der Verfassung Deutschlands. Wörtlicher Abdruck der Haupturkunden mit Erläuterungen und Anmerkungen, Bachmer, Bamberg, 1864, S. 136-145.

325
Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freien Städte nebst 17 besonderen Verträgen in Schmid (Hrsg.), Der Deutsche Bund, Comptoir für Literatur, Hildburghausen, 1815.

326
W. Schreiner, Paul Camille von Denis. Europäischer Verkehrspionier und Erbauer der pfälzischen Eisenbahnen, 1. Auflage, pro MESSAGE oHG, Ludwigshafen am Rhein, 2010, S. 36.

327
ohne Modifizierung übernommen aus Wikimedia Commons. Lizenziert unter CC-BY-SA 4.0. Online verfügbar unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Europe_1815_map_de.png, abgerufen am 14. Dezember 2020.

328
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 36.

329
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 77.

330
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 36.

331
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 77.

332
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 36.

333
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 36f.

334
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 77.

335
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 77f.

336
Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freien Städte nebst 17 besonderen Verträgen in Schmid (Hrsg.), Der Deutsche Bund, Comptoir für Literatur, Hildburghausen, 1815.

337
Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freien Städte nebst 17 besonderen Verträgen in Schmid (Hrsg.), Der Deutsche Bund, Comptoir für Literatur, Hildburghausen, 1815.

338
Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freien Städte nebst 17 besonderen Verträgen in Schmid (Hrsg.), Der Deutsche Bund, Comptoir für Literatur, Hildburghausen, 1815.

339
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 37.

340
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 78.

341
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 38.

342
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 40.

343
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 78.

344
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 78.

345
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 38ff.

346
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 37f.

347
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 78.

348
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 40.

349
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 78.

350
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 40.

351
M. Epkenhans, Geschichte Deutschlands von 1648 bis heute, Theiss, Stuttgart, 2008, S. 40.

352
H. Schulze, Kleine deutsche Geschichte, 13. Auflage, dtv, München, 2015, S. 78.

353
Definitiv-Tractat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, und Allerhöchst-ihren Alliirten einer Seits, dann Seiner Majestät dem König von Frankreich und Navarra anderer Seits, Wien, 20.11.1815.

354
ohne Modifizierung übernommen aus Wikimedia Commons. Lizenziert unter CC-BY-SA 2.5. Online verfügbar unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Verwaltungskarte_Rheinkreis_bzw._Pfalz_1818-1862.svg, abgerufen am 14. Dezember 2020.

355
ohne Modifizierung übernommen aus Wikimedia Commons. Lizenziert unter CC-BY-SA 4.0. Online verfügbar unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:SaarlandL1150413_(2).jpg, abgerufen am 14. Dezember 2020.

356
Münchener Vertrag vom 14. April 1816 in G. M. Kletke (Hrsg.), Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei- Administrations- Landeshoheits-, Territorial- & Grenz-; Bundes-, Kirchen, Militair-, Preß- & Nachdrucks-; Flußschifffahrts-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- & Münz-Angelegenheiten von 1806 bis einschließlich 1858, Regensburg, 1860, S. 310-325.

357
Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1816, S. 309.

358
Münchener Vertrag vom 14. April 1816 in G. M. Kletke (Hrsg.), Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei- Administrations- Landeshoheits-, Territorial- & Grenz-; Bundes-, Kirchen, Militair-, Preß- &Nachdrucks-; Flußschifffahrts-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- & Münz-Angelegenheiten von 1806 bis einschließlich 1858, Regensburg, 1860, S. 310-325.

359
W. Schricker, E. Rubin, Geld & Kredit & Währung, 6. Auflage, Verlag für Wirtschaftsskripten, München, 1992, S. 134.

360
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2006, 4, S. 15f.

361
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2006, 4, S. 15f.

362
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2006, 4, S. 15f.

363
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 1, S. 12.

364
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 1, S. 12.

365
Hierunter sind die durch den Kaiser des Heiligen Römischen Reiches zu verlesenden Reichstagsbeschlüsse zu verstehen. Ein Alternativbegriff hierfür ist „Reichsrezess“.

366
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 2, S. 12.

367
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 2, S. 12.

368
Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (RGBl. 22 S. 233)

369
Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (RGBl. 22 S. 233)

370
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 2, S. 12.

371
Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (RGBl. S. 233)

372
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 2, S. 12.

373
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), Das Papiergeld im Deutschen Reich 1871 – 1948, Selbstverlag, Frankfurt am Main, 1965, S. 12.

374
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 2, S. 12.

375
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 3, S. 12.

376
Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Oktober 1923 (RGBl. I S. 963)

377
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 3, S. 12.

378
ohne Autor, Deutschland über den toten Punkt hinaus?, Reichspost, 20.12.1923.

379
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), Das Papiergeld im Deutschen Reich 1871 – 1948, Selbstverlag, Frankfurt am Main, 1965, S. 107.

380
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 3, S. 12.

381
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 3, S. 12.

382
Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 254)

383
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), Das Papiergeld im Deutschen Reich 1871 – 1948, Selbstverlag, Frankfurt am Main, 1965, S. 109.

384
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 3, S. 12.

385
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 3, S. 12.

386
Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 254)

387
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 3, S. 12.

388
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 4, S. 12.

389
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 4, S. 12.

390
Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (RGBl. S. 233)

391
ohne Autor, Deutschland über den toten Punkt hinaus?, Reichspost, 20.12.1923.

392
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), Das Papiergeld im Deutschen Reich 1871 – 1948, Selbstverlag, Frankfurt am Main, 1965, S. 107.

393
Bundeswertpapierverwaltung (Hrsg.), prägefrisch.de 2007, 3, S. 12.

394
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), Das Papiergeld im Deutschen Reich 1871 – 1948, Selbstverlag, Frankfurt am Main, 1965, S. 110.

395
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (WiGBl 1948, Beilage Nr. 5, S. 13)

396
Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359/1)

397
F. Knuf, M. Gottschlag, S. Borchelt, DM-Euro-Umrechner, https://www.langkamm.com/infomaterial/dm-euro-umrechner/, abgerufen am 12. September 2020.

398
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (WiGBl 1948, Beilage Nr. 5, S. 13)

399
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (WiGBl 1948, Beilage Nr. 5, S. 13)

400
W. Appell, Die Währungsverhältnisse in Bayern nach 1810, http://www.spasslernen.de/geschichte/gulden/gulden3.htm, abgerufen am 12. September 2020.

401
I. Kör, 999 Silber: Edelmetalllegierung von höchstem Wert, https://www.goldankauf-boerse.de/silberlegierungen/silber-999/, abgerufen am 12. September 2020.

402
ohne Autor, Aktueller Silberpreis, https://www.silberpreis.de/, abgerufen am 12. September 2020.

403
W. Appell, Währungsrelationen zur Kreuzerzeit in Bayern, http://www.spasslernen.de/geschichte/gulden/gulden8.htm, abgerufen am 12. September 2020.